Geschäftsordmungen. 469
§# 8.Die Zeit für die Eröffnung des Landtags, sowie die Formen
derselben, werden von dem Könige bestimmt.
3J399. Der Präsident jeder Kammer ist als Organ der letzteren
in ihren Verhältnissen zur Staastregierung, zur anderen Kammer und
zu dritten Personen zu Handhabung der Landtagsordnung und Geschäfts-
ordnung berufen.
In gemeinsamen Angelegenheiten beider Kammern haben deren
Präsidenten vereint sie zu vertreten. Eingaben an die Ständeversammlung,
als Ganzes, gelangen, wenn etwas Anderes nicht ausdrücklich beantragt
ist, zunächst an die erste Kammer.
Sollten die Präsidenten und Vicepräsidenten einer Kammer gleich-
zeitig behindert sein, so haben die Secretäre nach der in der Geschäfts-
ordnung jeder Kammer zu bestimmenden Reihenfolge die laufenden
Geschäfte zu erledigen und nöthigenfalls eine Sitzung zur Vornahme
der für die Stellvertretung der Präsidenten erforderlichen Wahlen zu
veranstalten und zu leiten.
Den Präsidenten steht die Verwaltung des Ständehauses gemein-
schaftlich zu. Für ständische Bauten gelten die §§ 14 ff. des Gesetzes,
I#nStaatehaushalt betreffend, vom 1. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl.
286).
In der Zeit von einem Landtage zum anderen werden die den
Präsidenten auf Grund der Landtagsordnung zustehenden Vertretungs-
und Verwaltungsbefugnisse durch die Präsidenten der letzten Stände-
versammlung und im Falle ihrer Behinderung durch ihre Stellvertreter
wahrgenommen. Außerhalb einer Tagung kann ein Präsident den
andern mit Wahrnehmung dieser Befugnisse beauftragen.
7* 10 5). Mit Schluß des Landtags erledigen sich die Functionen der
Directorien. Dieselben haben jedoch die bei Schluß des Landtags noch
im Rückstande gelassenen Canzleigeschäfte zu erledigen.
J 11. Die Sitzungen der Kammern sind in der Regel öffentlich.
Für die Zuhörer sind außer zwei geschlossenen Galerien, zu welchen
die Eintrittskarten von dem Ministerium des Innern ausgegeben werden,
und einer dritten dergleichen für die Mitglieder der anderen Kammer,
offene Galerien vorhanden, zu denen der Eintritt nach den von der
Kammer zu treffenden Bestimmungen gestattet ist, auch sind durch den
räsidenten den Berichterstattern öffentlicher Blätter, soweit thunlich,
geeignete Plätze auf den Galerien anzuweisen.
Ueberdem wird die Regierung für stenographische Aufnahme der
Verhandlungen Sorge tragen; die Stenographen haben jedoch bei ge-
eimer Sitzung abzutreten.
Dem Einvernehmen beider Kammern bleibt es überlassen, ob den
Mitgliedern der anderen Kammer der Besuch der für dieselben be-
immten Galerie auch bei geheimen Sitzungen zu gestatten sei.
——
1) 99 Abs. 4 und 5 hinzugefügt durch Gesetz vom 9. August 1904.
:) §8 10, letzter Satz aufgehoben durch Gesetz vom 9. August 1904.
Amt
der Präsidenten.
HOlentliche
Sl#ungen.