Geschäftsordnung. 533
5 50c.1) Wird ein Protokoll nach Vertagung oder Schluß des Land-
tags fertiggestellt, so hat der Schriftführer zugleich mit der Vorlegung
jedem Redner Abschrift oder Abdruck seiner Ausführungen eingeschrieben
zuzustellen mit den Ersuchen, Erinnerungen binnen zwei Tagen nach
Empfang dem Landtagspräsidenten mitzuteilen. Verspätete Erinner=
ungen haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
8 50 d.1) Uber Erinnerungen, die nicht kurzerhand durch Vorsitzenden
und Schriftführer erledigt werden können, sowie über verspätete Erinner-
ungen entscheidet die Redaktionskommission.
*0 e. 1) Die Protokolle sind sofort nach ihrer Feststellung der Staats-
regierung zur alsbaldigen Veröffentlichung vorzulegen.
V. Ordnungsbestimmungen.
551. Wenn ein Abgeordneter die Ordnung verletzt, so wird er von
dem Präsidenten mit Nennung des Namens darauf verwiesen. Der
Abgeordnete ist berechtigt, dagegen schriftlich Einspruch zu thun, worauf
die Landschaft, jedoch erst in der nächstfolgenden Sitzung, darüber ohne
Diskussion entscheidet, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist.
Wenn ein Abgeordneter wiederholt in demselben Vortrage zum
Ordnungsruf Veranlassung giebt, so ist der Präsident berechtigt, ihm selbst
die fernere Wortführung zu untersagen.
5 52. Als Verletzung der Ordnung gilt es, wenn ein Abgeordneter
1) störende Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung von sich
giebt,
2) einen Redner unterbricht, oder überhaupt im Landtage spricht,
ohne das Wort erbeten und vom Präsidenten erhalten zu
haben, oder
3) wenn er sich unschickliche oder beleidigende Aeußerungen erlaubt,
sie mögen gerichtet sein, gegen wen sie wollen.
3853. Die anwesenden landesherrlichen Kommissare sowohl, als
leder einzelne Abgeordnete sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen
von der Ordnung aufmerksam zu machen, und bei demselben auf Ver-
weisung zur Ordnung anzutragen.
d 8 54. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann
er Präsident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aussetzen oder ganz
aufheben. Der Sitzungssaal, mit Einschluß der Zuhörerräume, muß in
solchem Falle bis nach Ablauf der bestimmten Zeit geräumt werden.
J355. Dem Präsidenten steht die Handhabung der Polizei im
Sitzungslokale und in den Zuhdrerräumen zu. ·
Wer von den Zuhörerräumen Zeichen des Beifalls oder Mißfallens
gebt, oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der
telle entfernt. ·
Entsteht eine störende Unruhe daselbst, so kann der Präsident an-
ordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darin befinden, die Zuhörerräume ver-
lassen. So lanoe, bis dies geschehen ist, wird die Sitzung ausgesetzt.
1) Vgl. Ammerkung zu § 50 à