Landtagswahlgesetz. 539
Das Staatsministerium macht spätestens vier Wochen vor dem
Wahltermin (§ 4) im Regierungsblatt das Ausmaß der Stimmzettel
und weiter bekannt, von welchen Stellen vorschriftsmäßige Stimmzettel
von da ab käuflich bezogen werden können.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich
oder im Wege der Vervielfältigung mit den Namen der Wahlmänner
zu versehen.
§+ 16. Der Tisch, an dem die Wahlbehörde Platz nimmt, ist so auf-
zustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein-
legen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der Abstimmung hat
sich die Wahlbehörde davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Neben-
räume, die nur durch den Wahlraum betretbar und unmittelbar mit
ihm verbunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren
von dem Tische der Wahlbehörde getrennten Nebentischen Vorsorge
dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in
den Umschlag zu legen vermag.
#§ 17. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher
den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eides Statt
verpflichtet.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mit-
glieder der Ortswahlbehörde gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und
der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleich-
zeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum,
so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein Mitglied der Ortswahlbehörde
zu beauftragen.
8. Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahlraum weder
Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse ge-
aßt, noch bedruckte oder beschriebene Stimmzettel aufgelegt oder ver-
eilt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse der
Ortswahlbehörde, die durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind.
3 19. Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt von
einer durch die Wahlbehörde in der Nähe des Zugangs zu dem Neben-
raum oder Nebentisch (§ 16 Absatz 3) aufzustellenden Person einen ab-
gestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Rebenraum
dder an den Rebentisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den
Umschlag steckt, tritt an den Tisch der Wahlbehörde, nennt seinen Namen
owie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokoll-
ührer den Namen in der MWählerliste aufgefunden hat, den Umschlag
mit dem Stimmzettel der Wahlbehörde, welche ihn sofort uneröffnet
in die Wahlurne legt. . ç
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimm-
zettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen der Wahl-
debörde zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson
ienen.