Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 539 
Das Staatsministerium macht spätestens vier Wochen vor dem 
Wahltermin (§ 4) im Regierungsblatt das Ausmaß der Stimmzettel 
und weiter bekannt, von welchen Stellen vorschriftsmäßige Stimmzettel 
von da ab käuflich bezogen werden können. 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich 
oder im Wege der Vervielfältigung mit den Namen der Wahlmänner 
zu versehen. 
§+ 16. Der Tisch, an dem die Wahlbehörde Platz nimmt, ist so auf- 
zustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein- 
legen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der Abstimmung hat 
sich die Wahlbehörde davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Neben- 
räume, die nur durch den Wahlraum betretbar und unmittelbar mit 
ihm verbunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren 
von dem Tische der Wahlbehörde getrennten Nebentischen Vorsorge 
dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in 
den Umschlag zu legen vermag. 
#§ 17. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher 
den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eides Statt 
verpflichtet. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mit- 
glieder der Ortswahlbehörde gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und 
der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleich- 
zeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, 
so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein Mitglied der Ortswahlbehörde 
zu beauftragen. 
8. Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahlraum weder 
Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse ge- 
aßt, noch bedruckte oder beschriebene Stimmzettel aufgelegt oder ver- 
eilt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse der 
Ortswahlbehörde, die durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
3 19. Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt von 
einer durch die Wahlbehörde in der Nähe des Zugangs zu dem Neben- 
raum oder Nebentisch (§ 16 Absatz 3) aufzustellenden Person einen ab- 
gestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Rebenraum 
dder an den Rebentisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den 
Umschlag steckt, tritt an den Tisch der Wahlbehörde, nennt seinen Namen 
owie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokoll- 
ührer den Namen in der MWählerliste aufgefunden hat, den Umschlag 
mit dem Stimmzettel der Wahlbehörde, welche ihn sofort uneröffnet 
in die Wahlurne legt. . ç 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimm- 
zettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen der Wahl- 
debörde zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson 
ienen.
	        
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