Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 553 
D. Abstimmung. 
8 66. Die Abstimmung erfolgt unmittelbar nach dem Schlusse der 
Verhandlung. 
Erklärt sich ein Dritteil der Abgeordneten für die Vertagung der 
Abstimmung, so wird sie in einer späteren, regelmäßig der nächstfolgenden, 
Sitzung vorgenommen. 
## 67. Die Abstimmung über die vom Präsidenten auszusprechenden 
Fragen erfolgt durch Aufstehen und Sitzenbleiben, so daß ersteres als 
bejahende, letzteres als verneinende Antwort angesehen wird. Der 
Präsident hat die bejahenden und verneinenden Stimmen zu zählen. 
Wenn ein Dritteil der Abgeordneten es verlangt, wird namentlich 
abgestimmt. Der Schriftführer ruft die Abgeordneten auf. 
368. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so ist 
die Abstimmung ohne erneute Verhandlung in der nächsten Sitzung zu 
wiederholen. Ergibt sich auch bei dieser keine Stimmenmehrheit, so 
gilt der Antrag als abgelehnt. 
69. Solange auf Grund eines Beschlusses eine Erklärung an die 
Staatsregierung noch nicht abgegeben worden ist, kann eine Mehrheit 
von zwei Dritteilen der Abgeordneten die Aufhebung dieses Beschlusses 
und anderweite Verhandlung und Abstimmung beschließen. 
Im übrigen kann während derselben Tagung ein Beschluß nur 
dann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Staatsregierung 
unter Darlegung der dafür sprechenden wichtigen Gründe die noch- 
malige Verhandlung und Abstimmung beantragt. 
E. Protokolle. 
5 70. Die über die Verhandlungen der Landtage zu führenden 
Protokolle müssen außer einer Darstellung der Verhandlungen die An- 
rage, soweit sie Unterstützung gefunden haben, die zur Abstimmung 
gebrachten Fragen und die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten. 
&# 71. Die Zahl und bei namentlicher Abstimmung auch die Namen 
vo für und wider einen Antrag Stimmenden sind im Protokolle an- 
eben. 
*& 72. Bei namentlichen Abstimmungen können die Gründe der 
Abstimmung zu Protokoll gegeben werden. 
6# 73. Das Protokoll wird von dem Protokollführer unterzeichnet. 
und von dem Präsidenten sowie dem Schriftführer, sofern dieser das 
Protokoll nicht selbst geführt hat, beglaubigt. 
& 74. Die Protokolle sind vorbehaltlich des § 46 Abs. 3 durch den 
Druck zu veröffentlichen. Jeder Abgeordnete erhält unentgeltlich ein 
Eremplar der gedruckten Verhandlungen des gemeinschaftlichen Land- 
tags und der beiden Sonderlandtage, sowie der Gesetzsammlung beider 
erzogtümer aus der Zeit, während deren er dem Landtag angehört. 
F. Sonstige Ausfertigungen. 
75. Die Erklärungsschreiben über Beschlüsse des Landtags ( 88 
Abs. 1) sind in einer von dem Präsidenten und dem Schriftführer zu 
vollziehenden Reinschrift dem Staatsministerium zuzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.