Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

570 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
für die Wahl je eines Landtagsabgeordneten: aus dem Senate der Uni- 
versität Jena (Reg Bl. 393—395); durch die Handelskammer (eod. 395 
bis 397), durch die Handwerkskammer (eod. 398—400); durch die Land- 
wirtschaftskammer (eod. 400—402). 
Die aus der Verfassungsrevision von 1850 resultierende Geschäfts- 
ordnung vom 28. Juli 1851 wurde späterhin im Anschluß an Nach- 
träge zur Verfassung durch die noch geltende Geschäftsordnung vom 
1. April 1878 ersetzt. Die Diätenfrage ist durch GO. 91 geregelt. 
J. 
Landtagswahlgesetz vom 10. April 19091). 
Wir Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu 
Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenberg 2c. ꝛc. 
verordnen über die Wahl der Landtagsabgeordneten im Großherzogtume, 
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
I. Von der Zusammensetzung des Landtags. 
5l# l. Der Landtag des Großherzogtums besteht aus achtunddreißig 
Abgeordneten. 
2. Die Abgeordneten gehen aus folgenden Wahlen hervor: 
a) fünf aus der Wahl der größeren Grundbesitzer (§ 7), 
b) fünf aus der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten (§ 8), 
J) einer aus der Wahl des Senates der Universität Jena, 
d) einer aus der Wahl der Handelskammer für das Großherzogtum, 
e) einer aus der Wahl der Handwerkskammer für das Groß- 
herzogtum, 
f) einer aus der Wahl der Landwirtschaftskammer für das Groß- 
herzogtum, 
8) einer aus der Wahl der im Großherzogtume bestehenden 
Arbeitskammern, 
h) dreiundzwanzig aus allgemeinen Wahlen im Großherzogtume- 
II. Von der Wählbarkeit. 
§5# 3. Wählbar als Abgeordneter ist jeder männliche Staatsangehörige, 
welcher mindestens dreißig Jahre alt und unbescholten ist und sich im Be- 
sitze der Berechtigung zum Wählen im allgemeinen befindet (§ 60 
Nicht wählbar sind die verfassungsmäßig verantwortlichen Mit- 
glieder Unseres Staatsministeriums, sowie Staatsangehörige, welche im 
Dienst eines außerdeutschen Staates stehen. 
1) Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (1909) 53—68.
	        
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