Wahlgesetz. 603
Die Aufstellung derselben liegt nach Anweisung der Regierung den Stadt-
magisträten und den Aemtern ob.
Die angefertigten Wahllisten müssen bei den Gemeinden und in
Gutsbezirken bei den Gutsvorstehern drei Tage lang zu Jedermanns
Einsicht ausgelegt werden und sind Reklamationen gegen die Richtigkeit
der Wahllisten innerhalb jener dreitägigen Frist einzubringen.
Der Termin zur Auslegung der Wahllisten muß mit Angabe des
Zwecks und des Orts spätestens 8 Tage vor derselben durch die Landes-
anzeigen zur öffentlichen Kunde gebracht werden.
Art. 10. Mit Ablauf des zur Erhebung von Einsprüchen vor-
bezielten Termins werden die Wahllisten nebst etwa erhobenen Rekla-
mationen an die Regierung eingesandt, welche über erhobene Einsprüche
vorläufige Entschließung zu treffen hat.
Art. 11. Die Termine zur Vornahme der Wahlen im ganzen Lande
sind durch die Regierung spätestens 14 Tage vor denselben in den Landes-
anzeigen bekannt zu machen, unter gleichzeitiger Angabe des Orts und
der Anfangsstunde des Wahltermins für die einzelnen Wahlbezirke.
Die Regierung hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar und
für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten
hat, und einen Stellvertreter desselben für Behinderungsfälle zu er-
nennen. Den Wahlvorstehern sind die Wahllisten zur Benutzung bei
der Wahl zuzustellen.
Art. 12 1). Die Leitung des Wahlakts liegt dem Wahlvorsteher ob
unter Zuziehung zweier aus der Zahl der erschienenen Wähler des Wahl-
bezirtes zu entnehmender Vertrauensmänner, die kein Staatsamt be-
eiden. .
Zur Stimmabgabe sind nur zuzulassen die in der revidierten Wahl-
liste aufgeführten Wähler. Nur diese haben Zutritt zu dem Wahllokal.
Art. 13. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur durch persönliches
Erscheinen am Wahlorte ausüben.
Die Wahl des Abgeordneten erfolgt durch persönlich an den Wahl-
vorstand zu überreichende Stimmzettel, in welchen die Person des zu
Wählenden genau bezeichnet sein muß.
Art. 14. Ungültig sind
Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind,
Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind,
Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen ent-
halten, » ·
.Stimmzettel,augwelchendiePersondegGewahltcn nicht
unzweifelhaft zu erkennen ist,
Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten,
Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
gegenüber dem Gewählten enthalten.
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S. ai Att. 12 Schlubsatz hinzugefügt durch Gesehz vom 31. März 1014 (Landesverordn.
. 61).