Wahlgesetz. 615
Die Function der Vorsteher, Beisitzer und Protocoll-=
führer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Bei-
sitzerbei der Ermittelung des Wahl-Ergebnisses der allgemeinen Wahlen
in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von
Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt be-
leiden.
§ 9. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl-
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem
äußeren Kennzeichen versehen sein.
* 10. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllocals mit dem
Namen des Candidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will,
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
§ 11. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmen-
mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei
einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur
unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen er-
halten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
12. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel ent-
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags allein der Vorstand
des Wahlbezirks nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch
den Landtag dem Wahlprotocoll beizufügen. Die gültig befundenen
bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange
versiegelt, bis der Landtag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.
5* 13. Die Wahlen sind im ganzen Lande an dem vom Ministerium
bestimmten Tage vorzunehmen.
J 14. Das Ministerium ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe
nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein
Wahlreglement. Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Landtags
abgeändert werden.
J 15. Die Kosten für die Drucksachen zu den Wahlprotocollen und
für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden vom
Staate, alle übrigen Kosten des allgemeinen Wahlverfahrens werden von
den Gemeinden getragen.
§ 16. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den
Landtag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in
geschtosenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu ver-
anstalten.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anzeige der Versammlungen
und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben unberührt.
3 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Ver-
kündigung stattfindenden Neuwahl des Landtags in Kraft. Von dem