Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
ch verschiedenen zum Teil unwirksam gebliebenen Vorarbeiten trat
das Fürstentum Sch b seen mit dem Landes-
grundgesetz vom 8. Juli 1857 in die Reihe der konstitutionellen Staaten.
Das Wahlgesetz war schon unter dem 14. Januar 1856 ergangen.
Nach mehreren Abänderungen wurde es unter dem 22. April 1912 in
der vorliegenden Neuredaktion veröffentlicht. Sein § 1 bestimmt, daß
der in einer Kammer zusammentretende Landtag bestehen solle aus:
1—6 lebenslänglich ernannten Mitgliedern,
6 Abgeordneten der Höchstbesteuerten und
6 Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen.
Die Wahlen der Hoöchstbesteuerten sind unmittelbar und geheim
(WE. 88 7 und 16); die Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen werden
dagegen in einem mittelbaren (Wahlmänner) geheimen Verfahren ge-
wählt (WW. 8#8 19, 28 und 16). Die Wahlberechtigung beginnt mit dem
25. Lebensjahr, die Wählbarkeit mit dem 30. (W. § 5). Die Wahl-
kreise sind für die Höchstbesteuerten im § 7, für die übrigen Wähler im
#520 des Wahlgesetzes festgelegt.
Zur Ausführung des Wahlgesetzes von 1912 erging eine genaue
Verordnung vom 27. Juni 1912 (Ges Samml. 493—500), das als An-
lagen (eod. 501—517): Formulare zu: A. der Urwählerliste, B. der Liste
der Höchstbesteuerten, C. dem Wahlprotokoll und zu 3 Einlagebogen
für engere Wahlen: 1. bei den Urwählern, 2. bei den Abgeordneten
aus allgemeinen Wahlen und 3. bei den Wahlen der Höchstbesteuerten
beigegeben sind.
Die Geschäftsordnungistautonom (L66. 571), jedoch
im Gesetzblatt veröffentlicht; die neueste, auf der Verfassungsänderung
vom 27. Februar 1911 beruhende Redaktion erfolgte unter dem 15. Februar
1912 (Ges Samml. 351—74).
Die Diäten sind durch Gesetz vom 2. März 1912 (Ges Samml. 67—69)
neu geregelt.