Wahlgesetz. 629
8 8. Ergeben sich bei der Erfüllung der Zahl von 150 mehrere gleich
Hochbesteuerte, so gibt das höhere Lebensalter den Vorzug.
5 9. Vor jeder Wahl, einschließlich der während der Legislatur-
periode nötig werdenden Ersatzwahlen, ist die Liste der 150 Höchst-
besteuerten sowohl für die Oberherrschaft wie für die Unterherrschaft
vom Ministerium aufzustellen, in den Diensträumen des Landrats und
außerdem in Orten mit mehr als 1500 Einwohnern in den Diensträumen
des Gemeindevorstandes während der Dienststunden fünf Tage lang
öffentlich auszulegen und Zeit und Ort der Auslegung eine Woche
vorher vom Ministerium im Amtsblatte bekannt zu machen.
Wird von einem gewählten Abgeordneten die auf ihn gefallene
Wahl abgelehnt, so bleibt für die hierdurch nötig werdende Nachwahl
die letztfestgestellte Liste maßgebend.
5* 10. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Auf-
stellung der Listen über die 150 Höchstbesteuerten der beiden Landesteile
hat das Ministerium zu erlassen.
* 11. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste können innerhalb
einer ausschließlichen Frist von drei Tagen nach geschlossener Auslegung
bei dem Ministerium, Abt. des Innern, angebracht werden.
Gegen die Entscheidung des letzteren, die rechtzeitig erfolgen muh,
ist innerhalb einer gleichfalls dreitägigen ausschließlichen Frist Beschwerde
an das Gesamt-Ministerium zulässig, das endgültig entscheidet.
&* 12. Der Wahlkommissar beruft die Wahlberechtigten mittelst
schriftlicher Einladung zur Wahl.
3 13. Die im angesetzten Termine erschienenen Wahlberechtigten
sind befugt, eine gültige Wahl zu treffen ohne Rücksicht auf die Zahl der
ausgebliebenen oder der Abstimmung sich enthaltenden Wahlberechtigten.
3 14. Der Wahlkommissar ernennt aus der Zahl der Anwesenden
einen Protokollführer und 2 bis 6 Beisitzer, die gemeinschaftlich mit
dem Wahlkommissar den Wahlvorstand bilden und verpflichtet sie mittelst
Handschlages an Eidesstatt.
J15. In der Wahlversammlung dürfen weder Erörterungen statt-
finden, noch Beschlüsse gefaßt werden. .
ahlstimmen, unter Verwahrung oder Vorbehalt abgegeben, sind
ungültig.
5 16. Die Wahlen erfolgen geheim durch Abgabe von Stimm—
zetteln und nach absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimm-
berechtigten. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute
Stimmenmehrheit, so wird sofort zu einer engeren Wahl geschritten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der Hand des
Wahlkommissars gezogen wird.
Stellvertretung bei der Wahl ist unzulässig.
Ülber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das
der Wahlvorstand (5 14) unterzeichnet.
z 17. Die Wahlkommissare und Wahlorte bestimmt das Ministerium.