630 Schwarzburg-Sondershausen.
§5* 18. Der gewählte Abgeordnete ist durch den Wahlkommissar
von der auf ihn gefallenen Wahl zu benachrichtigen und hat sich, wenn
er im Termin anwesend ist, sofort, sonst binnen 8 Tagen über Annahme
oder Ablehnung der Wahl zu erklären. Eine Annahmeerklärung unter
Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur Folge.
5 19. Die Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen (§ 1c) werden
von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern
in Urwahlbezirken gewählt.
§ 20. Für die allgemeinen Wahlen wird das Fürstentum in folgende
sechs Wahlbezirke eingeteilt:
I. die Oberherrschaft in den Bezirk:
1) der Stadt Arnstadt;
2) der übrigen zum Anmtsgericht Arnstadt gehörigen Ort-
schaften;
3) der zum Amtsgericht Gehren gehörigen Ortschaften:
II. die Unterherrschaft in den Bezirk:
4) der zum Amtsgericht Sondershausen;
5) der zum Amtsgericht Greußen und
6) der zum Amtsgericht Ebeleben gehörigen Ortschaften.
In jedem Wahlbezirk ist ein Abgeordneter zu wählen.
§ 21. Jede Gemeinde von weniger als 1400 Seelen bildet einen Ur-
wahlbezirk. Auf jede Vollzahl von 200 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen.
Erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht 200 Seelen, so ist
sie dennoch zur Wahl eines Wahlmannes berechtigt.
Gemeinden von 1400 oder mehr als 1400 Seelen werden von dem
Gemeindevorstand in mehrere Urwahlbezirke geteilt, die so einzurichten
sind, daß nicht mehr als höchstens sechs Wahlmänner in einem Urwahl-
bezirke zu wählen sind.
8 22. Jeder wahlberechtigte Staatsangehörige ist in der Gemeinde,
in der er seinen Wohnsitz hat, stimmberechtigter Urwähler und als Wahl-
mann wählbar.
Stimmberechtigte zu den Wahlen der Höchstbesteuerten sind bei
den Wahlen der Wahlmänner nicht wahlberechtigt, aber wählbar.
5 23. Mit Ausnahme des Falls der Auflösung des Landtags sind
die Wahlen der Wahlmänner für die ganze Legislatur-Periode der-
gestalt gültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines
Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegziehen aus
dem Gemeindebezirke oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Wahl-
männer neue zu wählen sind.
5 24. In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis der stimmberechtigten
Urwähler aufzustellen.
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke geteilt sind, erfolgt
die Aufstellung des Verzeichnisses der stimmberechtigten Urwähler nach
den einzelnen Bezirken.
Dies Verzeichnis ist durch 5 Tage hindurch öffentlich auszulegen
und, daß dies geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.