648 Schwarzburg-Sondershausen.
Vor Schluß der erneuten Beratung ist dem Antrag= oder Frage-
steller und dem Berichterstatter auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.
(6 90).
4) Beschlußfassung.
a. Beschlußfähigkeit.
199. Zur Fassung eines rechtsgültigen Beschlusses des Landtages
ist die Anwesenheit von zwei Dritteilen der Mitglieder erforderlich
(L. G.G. § 67).
§+ 100. Sind infolge der Beschlußunfähigkeit des Landtags Vor-
lagen der Staatsregierung unerledigt geblieben, so hat auf Antrag der
Staatsregierung in einer frühestens drei und längstens sieben Tage
später stattfindenden Sitzung eine erneute Beschlußfassung über diese
Vorlagen zu erfolgen.
In dieser Sitzung ist der Landtag beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist bei Anberaumung
der Sitzung durch den Präsidenten besonders hinzuweisen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Fälle des § 38
des Landesgrundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. August
1896 (Ges.-Samml.-S. 89) keine Anwendung (Ges. vom 27. Februar 11
Art. 1 N. 4).
b. Fragestellung.
§* 101. Nach geschlossener Beratung ist die Fassung der dem Hause
vom Präsidenten zur Entscheidung vorzulegenden Fragen vom Land-
tage festzusetzen. "
Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch ja oder nein be-
antwortet werden können.
Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen, welche eine Trennung zu-
lassen, so kann jeder anwesende Abgeordnete Teilung der Frage ver-
langen. Wird deren Zulässigkeit bestritten, entscheidet der Landtag.
5 102. Sind mehrere Fragen zu stellen, so hat der Landtag deren
Reihenfolge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
Liegen gleichzeitig Anträge zur Geschäftsordnung und
Anträge zur Sache vor, so ist zunächst über die Anträge zur Geschäfts-
ordnung abzustimmen.
Unter mehreren Anträgen zur Geschäftsordnung
wird zuerst derjenige zur Abstimmung gebracht, welcher der Weiter-
behandlung des Gegenstandes am meisten widerspricht. Ist neben dem
Antrag auf Vertagung auch ein Antrag auf Schluß der Beratung gestellt,
so ist die erste Frage auf die Vertagung zu richten.
Unter mehreren Anträgen zur Sache soll zuerst derjenige
zur Abstimmung gestellt werden, welcher am weitesten von der Vor-
lage, dem Antrage oder dem Gesuch der Eingabe, wozu er gehört, ab-
weicht. Handelt es sich um Unterschiede in Zahlen, so wird die höhere
Zahl, bei Anforderung von Einnahmen und Ausgaben, die größere
Bewilligungssumme zuerst zur Frage gestellt.