Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

650 Schwarzburg-Sondershausen. 
5 110. Ungültig sind Stimmzettel, die keinen Namen oder den 
Namen einer nicht wählbaren Person enthalten oder die Person des 
Gewählten nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Sind mehrere Personen 
in einem Wahlgang zu wählen und enthält ein Stimmzettel mehr Namen 
als Personen zu wählen sind, so werden die an letzter Stelle verzeichneten 
über die zulässige Zahl überschießenden Namen gestrichen; ist die Reihen- 
folge der Namen nicht unzweifelhaft zu erkennen, so ist der Stimm- 
zettel ungültig. 
Bestehen über die Gültigkeit eines Stimmzettels Zweifel, ent- 
scheidet der Landtag. 
In Fällen der Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch 
den Präsidenten gezogen wird. 
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, 
des Landschaftssyndikus und der Mitglieder und stellvertretenden Mit- 
glieder des Landtagsausschusses ist die Vornahme von Wahlen auch 
durch Zuruf zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. 
e. Aufhebung der Beschlüsse. 
8 111. Werden bei der Verhandlung einer Vorlage widersprechende 
Beschlüsse gefaßt, so ist der Gegenstand der widersprechenden Beschlüsse 
einer nochmaligen Beratung und Beschlußfassung zu unterziehen. 
Im übrigen ist eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung 
in einer durch rechtsgültige Beschlüsse entschiedenen Sache nur zulässig, 
wenn kein anwesendes Mitglied des Landtags, bei Vorlagen der Staats- 
regierung, wenn auch diese nicht widerspricht (L.G.G. § 70). 
5) Beurkundung und Veröffentlichung 
der Verhandlungen. 
5 112. Uber jede Sitzung des Landtags wird ein Protokoll geführt. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1) das Datum und die Reihennummer sowie Zeit des Anfangs 
und Schlusses der Sitzung; 
2) die Angabe der anwesenden Abgeordneten und Vertreter der 
Staatsregierung; 
3) den Namen des Vorsitzenden; 
4) das Verzeichnis aller vom Präsidenten angezeigten Eingänge 
und kurze Wiedergabe der Mitteilungen über die Geschäftslage; 
5) die zur Verhandlung und Abstimmung gebrachten Anträge und 
Anfragen in wörtlicher Fassung; · 
6) die von den Vertretern der Staatsregierung auf Anfragen ge- 
gebenen Antworten und ihre sonstigen Erklärungen (Art. II 
Ziff. 11 Gesetz vom 27. Februar 1911); 
7) das Ergebnis der Abstimmungen und Beschlußfassungen; » 
8) die Namen der ohne Urlaub ausgebliebenen, sowie der mit 
einem Ordnungsruf, einer Rüge, einer Wortentziehung oder 
Ausschluß von der Verhandlung belegten Abgeordneten; 
9) eine Ubersicht über den Gang der Verhandlung unter Angabe 
des wesentlichen Inhalts der Reden.
	        
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