Geschäftsordnung. 649
5 103. Der Präsident macht bezüglich der Fassung und Reihen-
folge der Fragen gemäß §§ 101 und 102 dem Hause seine Vorschläge.
Zur Fragestellung kann das Wort verlangt werden.
Wird dem Vorschlage des Präsidenten widersprochen, so entscheidet
der Landtag.
c. Abstimmung.
l 104. Die festgestellte Frage ist unmittelbar vor der Aufforderung
zur Abstimmung zu wiederholen, falls nicht vom Hause darauf ver-
zichtet wird. Nach der Aufforderung zur Abstimmung erhält bis zur
Verkündung des Abstimmungsergebnisses niemand mehr das Wort.
5 105. Bei der Abstimmung sollen die Mitglieder ihre Plätze
einnehmen.
1 Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Aufstehen und Sitzen-
bleiben.
§5l 106. Namentliche Abstimmung kann verlangt werden über Vor-
lagen und Anträge zur Sache im ganzen und in ihren einzelnen Teilen,
über Anträge auf Ubergang zur Tagesordnung sowie über den Ein-
spruch gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 71).
Der Antrag auf namentliche Abstimmung muß vor der Auf-
forderung zur Abstimmung bei dem Präsidenten eingebracht und von
wenigstens 5 anwesenden Abgeordneten gestellt werden.
Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels Namensaufrufes in
alphabetischer Reihenfolge. Die Abstimmenden haben beim Namens-
aufruf lediglich mit Ja oder Nein zu antworten. Wer die Abstimmung
verweigert oder nicht unbedingt Ja oder Nein stimmt, wird als die
Frage verneinend gezählt.
§* 107. Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine größere Mehrheit aus-
drücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ergibt sich Gleichheit der Stimmen, so ist die Abstimmung in einer
der nächsten Sitzungen zu wiederholen. Abermalige Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung (58§8 68, 69 L.G.’.).
Für Abänderungen des Landesgrundgesetzes vom 8. Juli 1857,
des Gesetzes über das Kammergut vom 14. Juni 1881 und dieser
Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen des 64. ·
8 108. Der Präsident stellt, nötigenfalls unter Beihilfe des Vize-
präsidenten und des Landschaftssyndikus, das Ergebnis der Abstimmung
fest und verkündet es.
d. Wahlen.
§5 109. Bei den Wahlen wird, sofern diese Geschäftsordnung nicht
anderes bestimmt, durch geheime schriftliche Stimmengebung mittels
verdeckter, nicht unterschriebener Stimmzettel abgestimmt. 4
Die Sammlung der Stimmzettel erfolgt durch die Dienerschaft
des Landtags. ·
Der Präsident stellt durch Verlesung der Stimmzettel das Er-
gebnis der Abstimmung fest und verkündet es.