Geschäftsordnung. 651
8 113. Das vom Landschaftssyndikus aufzunehmende Protokoll ist
von dem Präsidenten zu prüfen und mit seiner Unterschrift zu zeichnen.
Es soll möglichst während des nächsten Sitzungstages im Landtags-
saale zur Einsicht ausliegen. Werden innerhalb dreier Tage nach Aus-
legung Einwendungen nicht erhoben, so gilt es als genehmigt 1).
er. Einwendungen, welche sich durch Erörterung mit dem Land-
schaftssyndikus und dem Präsidenten nicht beheben lassen, beschließt der
Landtag. Er stellt die Fassung endgültig fest.
*l 1l1. Die genehmigten Protokolle über die Landtagsverhandlungen
sollen mit möglichster Beschleunigung durch Druck veröffentlicht werden.
Die Veröffentlichung des Protokolls geheimer Sitzungen regelt
sich nach § 64 dieser Geschäftsordnung.
III. Erledigung der Geschäfte.
* 115. Der Landtag verkehrt mit der Staatsregierung durch seinen
Präsidenten (§ 58 L.G. G., ogl. § 15).
+ 116. Alle Vorlagen und Eingaben sind mit dem Ablauf der
Landtagsperiode, in welcher sie eingebracht sind, für erledigt zu erachten,
auch wenn sie nicht zur endgültigen Beschlußfassung gediehen sind.
8 117. Aber die Erledigung von Eingaben, welche ein persönliches
Anliegen des Gesuchsstellers betreffen, muß ihm ein schriftlicher Be-
scheid erteilt werden.
Ist die Eingabe von mehreren Personen eingereicht worden, so
geht der Bescheid, wenn nicht ein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet
ist, an den ersten Unterzeichneten der Eingabe.
C. Auslegung und Abänderung der Geschäftsordnung.
5 118. Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet
der Landtag mit absoluter Mehrheit.
5 119. Eine Abänderung dieser Geschäftsordnung bedarf der im
Gesetz vom 27. Februar 1911 Art. 1 §5 vorgeschriebenen Form (vgl. 877).
3J9 120. Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft (ogl. Art. IV, Ges. vom 27. Februar 1911).
Sondershausen, den 15. Februar 1912.
Der Landtagspräsident.
Dr. Bielfeld.
Gegengezeichnet
Der Landschaftssyndikus.
Dr. Herwig.
—
1) Nach der gelegentlich der Beratung im Plenum des Landtags erfolgten Fest-
stellung ist die Bestimmung des & 113 Abs. 2 dahin zu verstehen, daß das rotokoll während
der Tagung in sedem Falle an einem Sitzungstag ausliegen muß. (Vgl. Protokoll
der Sitzung vom 9. Februar 1912, Landtagsverhandlungen S. 332).