Wahlgesetz. 653
8 1. Die 15 Abgeordneten zum gemeinsamen Landtage werden in
Wahlbezirken, nach den Grenzen der zeitigen Kreiseintheilung durch
Wahlmänner der einzelnen Ortsgemeinden gewählt.
§# 2 1). In jeder Ortsgemeinde, deren Einwohnerzahl 600 nicht er-
reicht, werden 3, in Gemeinden von 600 bis 900 Einwohnern 6, in Ge-
meinden von 900 bis 1600 Einwohnern 9, in Gemeinden mit 1600 und
mehr Einwohnern 12 Wahlmänner gewählt.
8 31). Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Gemeinde-
bürger (§F§ 39 der Gemeinde-Ordnung vom 16. August 1855) in der Weise,
daß aus der Zahl derselben jede Abtheilung (§ 40 der Gemeinde-Ordnung)
ein Drittheil der Wahlmänner wählt, ohne dabei an die Gemeindebürger
der Abtheilung gebunden zu sein.
8 41). Im Uebrigen regelt sich der Wahlact nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderaths (* 41 bis 51 incl. der
Gemeinde-Ordnung).
§ 5. Der Wahlact der Gemeindeversammlung geht dem des Ge-
meinderaths und Gemeindevorstandes voraus.
Der Wahlact der Gemeindeversammlungen regelt sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderaths. — Diese
Bestimmungen finden auch analoge Anwendung auf den Wahlact der-
jenigen Gemeinden, in denen kein besonderer Gemeinderath besteht. —
Der gemeinschaftliche Wahlact des Gemeinderaths und Gemeindevorstands
Paöt nach den gesetzlichen Vorschriften über die Beschlüsse des Gemeinde-
raths.
Im Falle allgemeiner Wahlen erfolgt die Wahl der Wahlmänner im
ganzen Lande an einem und demselben Tage.
6. Die Wahlmänner werden auf eine dreijährige Wahlperiode
gewählt.
Fallen in der Zwischenzeit einzelne Wahlmänner aus, so finden
Ergänzungswahlen statt, sobald eine neue Abgeordnetenwahl vorzu-
nehmen ist.
Im Falle einer Auflösung des Landtages werden sämmtliche Wahl-
männer neu gewählt.
J7. Die Wahlmänner sämmtlicher Ortsgemeinden eines Kreises
bilden je einen Wahlkörper und treten zur Wahl im Kreishauptort zu-
sammen. ..
Durch diese Wahlkörper werden im Fürstenthum Waldeck je vier, im
Fürstenthum Pyrmont drei Abgeordnete gewählt.
38. Zum Abgeordneten wählbar ist jeder männliche Staatsange-
hörige ohne Unterschied des Wohnorts, welcher
1. das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat; 4
2. seit mindestens zwei Jahren dem Staate angehört;
1) 3§8 2—4 neu gefaßt durch Gesetz vom 2. August 1856 (Reg.-Bl. 59).