Wahlgesetz. — Geschäftsordnung. 655
entscheidet das Loos, das durch die Hand des Wahlcommissars gezogen
wird.
8 16. Der Wahlhandlung darf außer dem Wahlcommissar und den
Wahlmännern Niemand beiwohnen.
Das ganze Wahlgeschäft leitet der Wahlvorstand, bestehend aus dem
Wahlcommissar und zwei bis vier Gehülfen, welche aus der Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten nach Stimmenmehrheit, welche durch
Acclamation ausgedrückt werden kann, gewählt und vom Wahlcommissar
mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet werden.
Der Wahlcommissar darf auf die Abstimmung während der Wahl-
handlung nicht einwirken.
Das Protokoll wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes, welches
vom Wahlcommissar bestimmt wird, geführt, am Schluß nach erfolgter
Vorlesung von dem gesommten Wahlvorstande vollzogen und an die
Staatsregierung eingesandt.
Der Wahlvorstand entscheidet über alle bei der Wahl eintretende
Zweifelgründe nach Stimmenmehrheit.
§5 17. Ist bis nach Verlauf von 4 Stunden seit dem zum Beginn
der Wahlhandlung angesetzten Zeitpunkt der Wahlkörper nicht in wahl-
fähiger Anzahl (5 14) erschienen, so wird ein neuer Wahltermin anberaumt.
Die ohne genügende Entschuldigung Ausgebliebenen haben den Er-
schienenen die verursachten Zehrungs= und Reisekosten zu ersetzen.
Der Wahlvorstand entscheidet ob das Ausbleiben entschuldigt sei und
setzt gegen die Nichtentschuldigten, nach den für Zeugengebühren geltenden
Sätzen, den Betrag der zu erstattenden Kosten fest, zu deren Einziehung
hiernächst der Wahlcommissar die zur Beitreibung der öffentlichen Ab-
gaben berufenen Behörden requirirt.
5J 18. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anord-
nungen hat die Staatsregierung im Wege der Verordnung zu erlassen.
5* 19. Dies Wahlgesetz tritt sofort nach erfolgter Verkündigung in
Kraft und hiermit zugleich das frühere Wahlgesetz vom 8. August 1851
außer Geltung.
Gegeben Arolsen am 17. August 1852.
Georg Victor.
Winterberg. L. Klapp. C. Bauer.
II.
Geschäftsordnung ½).
I. Eröffnung des Landtags und Prüfung der Wahlen.
#s 1. Sobald / der Mitglieder anwesend sind, findet die Eröffnung
des Landtags statt. (§ 56 und 57 der Verfassungsurkunde.) ·
§2.NachdemdieEröffnunggefchehenist,erfolgtdievorjäuftge
Constituirung der Versammlung, und zwar dadurch, daß das älteste Mit-
1) Undatiert; Druck Weigelsche Hofbuchdruckerei, Mengeringhausen.
Eröffnung.
Vorläufige
Constitulrung