Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. — Geschäftsordnung. 655 
entscheidet das Loos, das durch die Hand des Wahlcommissars gezogen 
wird. 
8 16. Der Wahlhandlung darf außer dem Wahlcommissar und den 
Wahlmännern Niemand beiwohnen. 
Das ganze Wahlgeschäft leitet der Wahlvorstand, bestehend aus dem 
Wahlcommissar und zwei bis vier Gehülfen, welche aus der Zahl der 
anwesenden Stimmberechtigten nach Stimmenmehrheit, welche durch 
Acclamation ausgedrückt werden kann, gewählt und vom Wahlcommissar 
mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet werden. 
Der Wahlcommissar darf auf die Abstimmung während der Wahl- 
handlung nicht einwirken. 
Das Protokoll wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes, welches 
vom Wahlcommissar bestimmt wird, geführt, am Schluß nach erfolgter 
Vorlesung von dem gesommten Wahlvorstande vollzogen und an die 
Staatsregierung eingesandt. 
Der Wahlvorstand entscheidet über alle bei der Wahl eintretende 
Zweifelgründe nach Stimmenmehrheit. 
§5 17. Ist bis nach Verlauf von 4 Stunden seit dem zum Beginn 
der Wahlhandlung angesetzten Zeitpunkt der Wahlkörper nicht in wahl- 
fähiger Anzahl (5 14) erschienen, so wird ein neuer Wahltermin anberaumt. 
Die ohne genügende Entschuldigung Ausgebliebenen haben den Er- 
schienenen die verursachten Zehrungs= und Reisekosten zu ersetzen. 
Der Wahlvorstand entscheidet ob das Ausbleiben entschuldigt sei und 
setzt gegen die Nichtentschuldigten, nach den für Zeugengebühren geltenden 
Sätzen, den Betrag der zu erstattenden Kosten fest, zu deren Einziehung 
hiernächst der Wahlcommissar die zur Beitreibung der öffentlichen Ab- 
gaben berufenen Behörden requirirt. 
5J 18. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anord- 
nungen hat die Staatsregierung im Wege der Verordnung zu erlassen. 
5* 19. Dies Wahlgesetz tritt sofort nach erfolgter Verkündigung in 
Kraft und hiermit zugleich das frühere Wahlgesetz vom 8. August 1851 
außer Geltung. 
Gegeben Arolsen am 17. August 1852. 
Georg Victor. 
Winterberg. L. Klapp. C. Bauer. 
II. 
Geschäftsordnung ½). 
I. Eröffnung des Landtags und Prüfung der Wahlen. 
#s 1. Sobald / der Mitglieder anwesend sind, findet die Eröffnung 
des Landtags statt. (§ 56 und 57 der Verfassungsurkunde.) · 
§2.NachdemdieEröffnunggefchehenist,erfolgtdievorjäuftge 
Constituirung der Versammlung, und zwar dadurch, daß das älteste Mit- 
1) Undatiert; Druck Weigelsche Hofbuchdruckerei, Mengeringhausen. 
Eröffnung. 
Vorläufige 
Constitulrung
	        
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