Prüfung der
Wahlen.
Angefochtene
Moelemer
Constituirung.
idigung des
Vorsiyenden.
Beanstandete
und ungültige
Wahlen.
Wahl
des Geschäfts-
vorstandes.
Wahl des
Schriftführers.
656 Waldeck und Pyrmont.
glied derselben den Vorsitz, das jüngste Mitglied das Schriftführeramt
übernimmt, worauf die Prüfung der Wahlen vorgenommen wird.
§ 3. Die Prüfung der Wahlen geschieht durch die Abgeordneten in
vier Abtheilungen nach den vier Kreisen, so daß die Abgeordneten eines
Kreises die Wahlen der Abgeordneten eines andern Kreises, wobei der
Alterspräsident die Reihenfolge zu bestimmen hat, untersuchen.
§ 4. Die Abtheilungen wählen sofort ihre Vorsitzenden, an welche
der Alterspräsident die Wahlakten übergibt. Nach der ungesäumt vor-
zunehmenden Prüfung und Berichterstattung ist von der Kammer über
die Anerkennung der Wahlen zu beschließen.
§5 Angefochtene Wahlen werden an einen Ausschuß von vier
Personen verwiesen, wozu eine jede Abtheilung ein Mitglied mit Stimmen-
mehrheit zu erwählen hat. Nach beendigter Prüfung wird der Versamm-
lung Bericht erstattet.
6. Sobald ½/8 der Abgeordneten für gehörig legitimirt befunden
sind, erfolgt die förmliche Constituirung der Versammlung durch
Bildung des Geschäftsvorstandes (Wahl des Präsidenten rc. und Schrift-
führer-) und die Vereidigung des Präsidenten und der einzelnen Mit-
glieder.
8 7. Diejenigen, deren Wahl beanstandet ist, können nur zur Abgabe
von Aufklärungen in Bezug auf ihre Wahl zugelassen werden, nicht aber,
gleich den legitimirten Mitgliedern, auch an den Abstimmungen Theil
nehmen.
§l 8. Ist Ungültigkeit einer Wahl ausgesprochen, so muß davon der
Regierung, behufs Veranlassung der Neuwahl, ungesäumt Mittheilung
gemacht werden.
In den im § 11 Position 1, 2, 3 des Wahlgesetzes vorgesehenen
Fällen behält das Mitglied seinen Sitz in der Kammer so lange, bis eine
neue Wahl stattgefunden hat. "“
II. Geschäftsvorstand.
5#19. Der Geschäftsvorstand wird
1) durch einen Vorsitzenden und
2) durch einen Stellvertreter desselben gebildet.
Die Wahl dieser Personen geschieht in zwei besonderen Wahlhand-
lungen und zwar durch absolute Stimmenmehrheit. Nach geschehener
Wahl wird die Constituirung und das Ergebniß der Wahl der Regierung
angezeigt.
Dem Geschäftsvorstand wird ein Schriftführer zur Seite gegeben-
§5 10. Der Schriftführer wird auf die Dauer des Landtags entweder
aus der Mitte der Abgeordneten, oder aus den vom Präsidenten oder
wer sich sonst dazu das Wort erbittet, vorzuschlagenden Personen gewählt-
Im letzteren Falle erhält der Schriftführer eine angemessene Vergütung-
Die Wahl geschiehet gleichfalls durch absolute Stimmenmehrheit.