Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Prüfung der 
Wahlen. 
Angefochtene 
Moelemer 
Constituirung. 
idigung des 
Vorsiyenden. 
Beanstandete 
und ungültige 
Wahlen. 
Wahl 
des Geschäfts- 
vorstandes. 
Wahl des 
Schriftführers. 
656 Waldeck und Pyrmont. 
glied derselben den Vorsitz, das jüngste Mitglied das Schriftführeramt 
übernimmt, worauf die Prüfung der Wahlen vorgenommen wird. 
§ 3. Die Prüfung der Wahlen geschieht durch die Abgeordneten in 
vier Abtheilungen nach den vier Kreisen, so daß die Abgeordneten eines 
Kreises die Wahlen der Abgeordneten eines andern Kreises, wobei der 
Alterspräsident die Reihenfolge zu bestimmen hat, untersuchen. 
§ 4. Die Abtheilungen wählen sofort ihre Vorsitzenden, an welche 
der Alterspräsident die Wahlakten übergibt. Nach der ungesäumt vor- 
zunehmenden Prüfung und Berichterstattung ist von der Kammer über 
die Anerkennung der Wahlen zu beschließen. 
§5 Angefochtene Wahlen werden an einen Ausschuß von vier 
Personen verwiesen, wozu eine jede Abtheilung ein Mitglied mit Stimmen- 
mehrheit zu erwählen hat. Nach beendigter Prüfung wird der Versamm- 
lung Bericht erstattet. 
6. Sobald ½/8 der Abgeordneten für gehörig legitimirt befunden 
sind, erfolgt die förmliche Constituirung der Versammlung durch 
Bildung des Geschäftsvorstandes (Wahl des Präsidenten rc. und Schrift- 
führer-) und die Vereidigung des Präsidenten und der einzelnen Mit- 
glieder. 
8 7. Diejenigen, deren Wahl beanstandet ist, können nur zur Abgabe 
von Aufklärungen in Bezug auf ihre Wahl zugelassen werden, nicht aber, 
gleich den legitimirten Mitgliedern, auch an den Abstimmungen Theil 
nehmen. 
§l 8. Ist Ungültigkeit einer Wahl ausgesprochen, so muß davon der 
Regierung, behufs Veranlassung der Neuwahl, ungesäumt Mittheilung 
gemacht werden. 
In den im § 11 Position 1, 2, 3 des Wahlgesetzes vorgesehenen 
Fällen behält das Mitglied seinen Sitz in der Kammer so lange, bis eine 
neue Wahl stattgefunden hat. "“ 
II. Geschäftsvorstand. 
5#19. Der Geschäftsvorstand wird 
1) durch einen Vorsitzenden und 
2) durch einen Stellvertreter desselben gebildet. 
Die Wahl dieser Personen geschieht in zwei besonderen Wahlhand- 
lungen und zwar durch absolute Stimmenmehrheit. Nach geschehener 
Wahl wird die Constituirung und das Ergebniß der Wahl der Regierung 
angezeigt. 
Dem Geschäftsvorstand wird ein Schriftführer zur Seite gegeben- 
§5 10. Der Schriftführer wird auf die Dauer des Landtags entweder 
aus der Mitte der Abgeordneten, oder aus den vom Präsidenten oder 
wer sich sonst dazu das Wort erbittet, vorzuschlagenden Personen gewählt- 
Im letzteren Falle erhält der Schriftführer eine angemessene Vergütung- 
Die Wahl geschiehet gleichfalls durch absolute Stimmenmehrheit.
	        
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