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beschlossen; die der Zweiten Kammer erhielt unter dem 16. Juli 1912
eine Neufassung.
Die Diätenfrage wurde durch Gesetz vom 31. Januar 1910 (Ges. u.
VerBl. 59) neu geregelt.
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Gesetz. Vom 24. August 1904. Das Verfahren bei den Wahlen
zur Ständeversammlung (Landtagswahlgesetz) betreffend ).
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von
Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir zum
Vollzug der über die Wahl der Abgeordneten für die erste und zweite
Kammer in der Verfassungsurkunde gegebenen allgemeinen Vorschriften
beschlossen und verordnen, was folgt:
I. Wahl der grundherrlichen Abgeordneten zur ersten Kammer.
5 1. Das Großherzogtum ist in zwei grundherrliche Wahlkreise ein-
geteilt, welche die Murg scheidet. In jedem dieser beiden Wahlkreise
werden vier Abgeordnete der Grundherren gewählt.
5§ 2. Der Besitz mehrerer Grundherrschaften gibt kein Recht auf
mehrere Stimmen. Grundherren, welche in beiden Wahlkreisen Herr-
schaften besitzen, üben ihr Stimmrecht in demjenigen Wahlkreis aus, in
welchem der größere Teil ihrer grundherrlichen Güter gelegen ist.
5l 3. Das Ministerium des Innern wird, vor Vornahme jeder Wahl,
ein Verzeichnis der in jedem Wahlkreis wahlberechtigten Grundherren
aufstellen und bekannt machen. Einsprachen dagegen sind binnen einer
Frist von zwei Wochen an das Ministerium des Innern zu richten.
§ 4. Der Wahlort ist für den Wahlkreis oberhalb der Murg Freiburg,
für den unteren Wahlkreis Mannheim.
§ 5. Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Verwaltungs-
beamten oder der Grundherren des Wahlkreises einen Kommissär zur
Leitung der Wahlhandlung in einem jeden der beiden Wahlkreise (Wahl-
kommissär). ·
§6.DerTagdekWthEVlkPVVmGroßherzogbestimmt
S 7. Die in dem Verzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Grund-
herren sind vom Wahlkommissär spätestens zwei Wochen vor dem Wahl-
tag unter Mitteilung eines Abdrucks der 85 1 bis 16 dieses Gesetzes sowie
unter Bekanntgebung von Zeit und Ort für die Abgabe der Stimmzettel
schriftlich zur Abstimmung aufzufordern.
Jeder Wahlberechtigte hat über die an ihn ergangene Einladung
alsbald nach Empfang derselben eine eigenhändige Bescheinigung aus-
bi Gesetz= und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden (1904) S. 347
is 362.