_ 10 —
Wichtig ist nun aber ein weiterer Gesichtspunkt. Gilt der genannte
Grundsatz für das Staatsrecht eines bestimmten Staates, so
muß er in gleicher Weise für das Völkerrecht gelten. Es ist nicht
möglich, daß der Akt der Staatserrichtung, der nach innen rechtliche
Wirkungen ausübt, trotzdem er vielleicht entgegen dem Willen
anderer Staaten vollzogen wurde, nach außen ein rechtswidriger
Akt ist. Staatliches Recht und Völkerrecht würden sonst in unüberbrückbarer
Weise auseinanderklaffen, und es wäre unmöglich,
für beides noch denselben Namen des Rechts anzuwenden. Die
Grundlinien des staatlichen Rechts und des Völkerrechts müssen
übereinstimmen, dürfen sich nicht widersprechen. Andernfalls müßte
dem Völkerrecht der Rechtscharakter abgesprochen werden. Daher
ist die Anerkennung eines Staates durch andere Staaten niemals
der Rechtsgrund für seine Entstehung, ebensowenig irgend eine
andere Betätigung dritter Staaten, sei es nun, daß sie sich in Vertragsform
oder in Form einer einseitigen Willensäußerung sich bewegt,
sei es, daß der entstehende Staat im Einklang mit diesem
Willen oder im Widerspruch mit ihm sich konstituiert.
Wir können zusammenfassen:
Die Unableitbarkeit gehört zum innersten Wesen der
Souveränität, der Allgenugsamkeit; denn alles Recht leitet sich aus
ihr ab. Es ist”daher ein eirculus vitiosus, sie wiederum aus dem
vonihr geschaffenen Recht, sei esstaatliches Recht oder Völkerrecht,
ableiten zu wollen. Diesuprema potestas kennt niemanden über sich:
ihr eigener Wille ist die höchste und letzte Instanz für ihre Entschließungen.
Sie entnimmt all ihre Rechte ihrem eigenen Willen,
auch das Recht und den Willen zu ihrer Existenz }).
Wir haben also in dem Akt der Staatsgründung den ersten
Fall eines rein tatsächlichen Vorganges im Staatsleben, der der
rechtlichen Betrachtung entzogen ist. Damitsind aber diemöglichen
Fälle dieser Art keineswegs erschöpft. Wie die Vorgänge, die zur
Entstehung eines souveränen Staates führen, so sind auch die Ereignisse,
die seinen Untergang herbeiführen, einer rechtlichen
Betrachtung unzugänglich. Bei der gänzlichen Vernichtung, dem
physischen Verschwinden eines Staates ist dies ohne weiteres einleuchtend.
Es können aber auch Vorgänge eintreten, nach denen
ein Staat zwar historisch und politisch weiterbesteht, aber trotzdem
nicht mehr dasselbe Rechtssubjekt, dasselbeStaatssubjekt im juristi-!)
Vergl. auch Schönborn W.: Staatensukzessionen. 1913. S. 65.
(Handbuch des Völkerrechts, Bd. 2, Abt. 2.)