Full text : Die staatsrechtliche Bedeutung von Staatsstreich und Revolution.

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rechtlichen  Betrachtung  abgerissen.  Eine  Zäsur  entsteht  im

Rechtsleben;  die  neuen  Organe  haben  ihr  Recht  nicht  übernommen.
Ein  Nachweis  über  die  Rechtmäßigkeit  ihres  Seins,  ihrer  Organeigenschaft
  ist  unmöglich,  weil  das  Recht,  an  dem  jene  gemessen
werden  könnte,  untergegangen  ist.

Die  neuen  Organe  entnehmen  ihre  Rechte  vielmehr
  der  reinen,  unjuristischen  Tatsächlichkeit.

Wirhabenhieralso,rechtlich  betrachtet,  genau
denselben  Fallvor  uns,  wie  bei  der'Staatsgründung.
In  beiden  Fällen  entnehmen  die  höchsten  Organe  ihre  Rechte  der
reinen  nackten  Tatsächlichkeit.  Die  unabweisbare  Folgerung  aus
‚dieser  Sachlage  besteht  darin,  daß  mit  der  gewaltsamen
Beseitigung  der  verfassungsgesetzgebenden  Organe
das  Subjekt  des  Staates  selbst  untergeht.  Wenn  das  Recht»
‚die  Normen  untergegangen  sind,  an  denen  die  Legitimität  der  neuen
Staatsgewalt  gemessen  werden  könnte,  so  muß  gleiches  von  der
Person  des  Staates  angenommen  werden.  Reine  Tatsächlichkeit,
  insbesondere  ein  tatsächlicher  Vorgang  von
solcher  Bedeutung,  wie  die  Entfernung  der  höchsten
‘Organe,  kann  und  darf  esim  Staatsleben  niemals
geben.  Wo  eine  solche  Tatsächlichkeit  gleichwohl  eintritt,  da
verschwindet  mit  Notwendigkeit,  wenn  auch  nur  für  kurze  Zeit,  das
Subjekt  des  Staates.  Ein  neues  tritt  an  seine  Stelle.  Daher  tritt
bei  jeder  Revolution,  bei  jedem  Staatstreich  ein
‘Wechsel  der  Person  des  Staates  ein.  Es  sind  dies
‚die  großen  rechtlichen  Zäsuren  der  Weltgeschichte.

Man  kann  diesem  Gedanken  auch  folgende  Fassung  geben:
Wenn  sich  jemand  mit  Gewalt  in  den  Besitz  des  höchsten  Rechtes
setzt,  wozu  er  nach  der  bisherigen  Rechtsordnung  unberechtigt  ist,
so  setzt  er  an  Stelle  der  alten  Ordnung  eine  neue  Ordnung.  Diese
neue  Ordnung  tritt  alsbald  an  Stelle  der  alten,  weil  eine  Volksgemeinschaft
  niemals  längere  Zeit  ohne  staatliche  Ordnung  bestehen
kann,  weil  der  Zwang  der  Verhältnisse  alsbald  zur  Bildung  eines
neuen  Staates  führt.  Man  kann  aber  aus  der  Notwendigkeit  des
Bestehens  einer  staatlichen  Ordnung  als  solcher  niemals  schließen,
daß  der  konkrete  Staat  immer  derselbe  bleibe.

Während  alles  andere  Recht  ein  Erzeugnis  des  Staates  ist,
während  allem  sonstigen  Recht  gegenüber  der  Staat  das  prius  ist,
ıst  die  Verfassung  eines  Staates  notwendig  mit
diesem  selbst  gegeben.  Keines  kann  ohne  das  andere  be-