Full text : Die staatsrechtliche Bedeutung von Staatsstreich und Revolution.

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stehen.  Wer  daher  die  Verfassung  eines  Staates  umstürzt,  zersört
diesen  selbst.  Die  Erörterung  der  Fage,  ob  der  Staat  vor  seiner
Verfassung  oder  die  Verfassung  vor  dem  Staat  da  sei,  gleicht  der
Frage,  ob  die  Welt  vor  der  Zeit  oder  die  Zeit  vor  der  Welt  dagewesen
  sei.  In  Wahrheit  stehen  und  fallen  beide  zugleich.  Ohne
Zeit  keine  Welt.  Ohne  Verfassung  kein  Staat.

Man  mißverstehe  den  hier  vertretenen  Standpunkt  ja  nicht!
Der  Staat,  dessen  Verfassung  gewaltsam  umgestürzt  wird,  bleibt
in  politischer,  historischer  und  wirtschaftlicher  Beziehung  derselbe
Staat.  Nur  nicht  in  rechtlicher  Hinsicht.  Und  zwar  ergibt  sich
diese  Annahme  mit  Notwendigkeit  aus  der  Auffassung  des  Staates
als  Person,  als  Subjekt  des  öffentlichen  Rechts.  Nur  mit  dieser
Auffassung  ist  es  unvereinbar,  den  Staat  während  seiner  ganzen
Geschichte  als  rechtlich  identisch  zu  betrachten.  Man  kann  die
Auffassung  des  Staates  als  Person  ablehnen  und  eine  andere  Theorie
an  ihre  Stelle  setzen.  Aber  man  kann  nicht  diese  Theorie  aufstellen
und  sich  weigern,  die  daraus  folgenden  Konsequeuzen  zu  ziehen.
Für  die  heutige  Staatsrechtswissenschaft  ist  aber  die  Auffassung
des  Staates  als  Person  die  @rundauffassung,  der  alle  anderen  zu
weichen  haben,  aus  der  aber  vielfach  noch  nicht  die
letzten  Konsequenzen  gezogen  sind.

Niemals  kann  ein  Staat  durch  völlig  fremde  Individuen  seinen
obersten  ‘Willen  erklären,  sondern  nur  durch  seine  rechtmäßigen
Organe.  Die  entgegengesetzte  Auffassung  widerspricht  ebenso  allen
Prinzipien  der  Rechtswissenschaft  wie  der  Logik.  Und  niemals
kann  es  rein  tatsächliche  Vorgänge,  am  wenigsten  solche  von  höchster
  einschneidender  Bedeutung,  im  staatlichen  Leben  geben,  weil
sich  alle  Äußerungen  einer  juristischen  Person  in  rechtlichen  Formen
vollziehen  müssen,  und  reine  Tatsächlichkeit  innerhalb  des  staatlichen
  Organismus  überhaupt  etwas  Undenkbares  ist.  Rechtswidrige
Vorgänge  von  irgendwelcher  Bedeutung  innerhalb  seines  Gebieteskann
  der  Rechtsstaat  nicht  ignorieren  und  totschweigen.  Gelingt
ihm  die  Beseitigung  nicht,  behaupten  sich  vielmehr  die  vom  Standpunkt
  der  bisherigen  Ordnung  rechtswidrigen  Zustände  dauernd:
und  finden  sie  allgemeine  Anerkennung,  so  verlieren  sie  den  Charakter
  der  Rechtswidrigkeit.  Das  Recht,  die  Ordnung,  von  der  aus:
gesehen  sie  rechtswidrig  sind,  geht  unter.  Siehat  das  Feld  geräumt
und  ist  von  der  Bühne  abgetreten.  Eine  neue  Ordnung  ist  an  ihre:
Stelle  getreten.