Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M  34.  225

d)  die  Gebühr  für  eine  besondere  Dienstleistung,  die  nicht  ausgeführt  worden  ist
(z.  B.  für  Vergleichung);

e)  die  volle  Gebühr  für  jede  telegraphisch  oder  mit  der  Post  beförderte  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz,  deren  Absendung  durch  einen  Fehler  des  Betriebs  veranlaßt
  worden  ist  (vgl.  auch  §  22,  Ul);

s)  der  volle  Betrag  der  für  eine  Antwort  ausbezahlten  Summe,  wenn  das  Ursprungstelegramm
  unbestellbar  gewesen  ist  oder  der  Empfänger  die  Annahme  des  Antwortscheins
  verweigert  hat;

8)  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  eines  Scheines  für  die  vorausbezahlte  Antwort
  und  der  Gebühr  für  das  unter  Benutzung  des  Scheines  aufgelieferte
Telegramm,  sofern  er  mindestens  80  Pf.  beträgt;

h)  die  Gebühr  für  die  bei  der  Beförderung  ausgelassenen  Wörter,  wenn  sie  mindestens
80  Pf.  beträgt  und  der  Fehler  nicht  durch  eine  gebührenpflichtige  Dienstnotiz
berichtigt  worden  ist.

Die  Beschwerden  oder  Rückforderungen  sind  bei  der  Aufgabeanstalt  einzureichen.  Als
Beweisstück  ist  beizufügen:

eine  schriftliche  Erklärung  der  Bestimmungsanstalt  oder  des  Empfängers,  wenn
das  Telegramm  verzögert  oder  nicht  angekommen  ist,

die  dem  Empfänger  zugestellte  Ausfertigung,  wenn  es  sich  um  eine  Entstellung
handelt.

III  Bei  Rückforderungen  wegen  Entstellungen  muß  nachgewiesen  werden,  daß  und  durch
welche  Fehler  das  Telegramm  derart  entstellt  ist,  daß  es  seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können.

IV  Jeder  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Anrechts  binnen
fünf  Monaten,  vom  Tage  der  Auflieferung  des  Telegramms  an  gerechnet,  anhängig  gemacht
  werden.

Wer  einen  Antrag  auf  Erstattung  von  Telegrammgebühren  stellt,  hat  eine  Gebühr
von  20  Pf.  zu  entrichten.  Diese  Gebühr  wird  zurückgezahlt,  wenn  der  Erstattungsantrag
sich  als  begründet  erweist.

V  In  den  Fällen  unter  II  a,  b,  c  und  h  bezieht  sich  die  Erstattung  lediglich  auf
die  Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren  für  die  Telegramme  selbst,  die  verzögert,  entstellt
oder  nicht  angekommen  sind,  und  auf  die  Gebühren  für  die  im  §  22  vorgesehenen  Telegramme,
nicht  aber  auf  die  Gebühren  für  solche  Telegramme,  welche  durch  die  Verzögerung,  Entstellung
  oder  Nichtankunft  jener  Telegramme  etwa  veranlaßt  oder  nutzlos  gemacht  worden  sind.

VI  Gebühren,  die  bei  der  Aufgabe  zu  wenig  erhoben  sind  oder  vom  Empfänger  nicht
haben  eingezogen  werden  können,  sind  vom  Absender  nachzuzahlen.  Zu  viel  erhobene  Gebühren
  werden  zurückgezahlt.