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8. 28.
sm
E# 5
-— M M
Puffbohnen
1. Gruppe . . .. . .. 025 0,33 0,40
2. im übrigen . 0,25 0,29 0,35
Grüne Bohnen (Buschund
Stangen)
1. Gruppe . . . . . .. 0,40 0,52 0l5
2. im übrigen 0,40 0,45 0,60
Wachs- und Perlbohnen
1. Gruppe 8 ....... 0,500,65 0,80
2. Gruppe B 0.50 0,57 0,70
Sifrischen J. —
1. Gruppe .. . . ... 0,45 0,60 0,80
2. im übriggen 0,45 0.52 0,72
Süßkirschen II. Ware
(Preß--, Brenn= und
Marmeladenkirschen) 0),35 0,45 0,55
Saure Kirschen I. Ware
1. Gruppe . . . . . .. 0,60 0,75 0,90
2. im übrigen 0,60 0.70 0,85
Saure Kirschen II. Ware 0,35 0,45 0,50
Stachelbeeren, reif und
unreif
1. Gruppe . .. . . .. 0.550 0,65 0,80
2. im übrigen 0,50 0,58 0,70
Johannisbeeren, weiße
und rote
1. Gruppe A .. . . 0,5 0,55 0,70
2. im übrigen 0,45 0,52 0,65
Johannisbeeren, schwarze 0,55 0,65 0,80
Erdbeeren I. Ware
1. Gruppe A . . . . ... 1,20 1,50 1,80
2. im übriggen 1,20 1,40 1,60
Erdbeeren II. Ware
1. Gruppe A .... ... 0,75 1,00 1,25
2. im übrigen 0475 0,900 1),10
Walderdbeeren 2,00 2,40 2,70
Blaubeeren ..«
1. Gruppe A. 045 0,60 0,80
2 im übrigen 0,45 0,52 0.72
Himbeeren in kleinen Pakkungen
(nicht Faßware)
1. Gruppe A . . .... 1,50 1,80 2,10
2. im übrigen 1,50 1,70 1,90
Himbeeren in Fässern
(Preßhimbeeren) 1,30
Der heeeaieis. 8 Blaubenen versteht
sich frei Verladestelle.
5#2.
Der Gruppe A (ogl. 81 dieser Bekanntmachung)
werden zugewiesen die folgenden Ortschaften:
Stettin, Stargard, Stolp, Stralsund, Greifswald,
Kolberg, Köslin;
im Kreise Greifenhagen:
Hökendorf und Sydowsaue;
im Kreise Randow:
Altdamm, Gotzlow, Stolzenhagen, Scholwin,
Rosengarten, Finkenwalde, Friedensburg, Podejuch,
Züllchow, Frauendorf, Pommerenzdorf,
Bollinken;
im Kreise Usedom-Wollin:
die Seebäder Swinemünde, Ablbeck, Heringsdorf,
Bansin, Zimowig, Misdroy.
Der Verkauf der n 8 1 genannten Frühgemüse
und Obstsorten darf nur nach Gewicht erfolgen.
Der Bahnversand von Möhren und Karotten
mit Kraut ist verboten, ebenso der Verkauf von
Rhabarber mit Blättern wie der Verkauf von Mairüben
mit Kraut.
Den Kommunalverbänden bleibt es überlassen,
für Wurzelspinat niedri gere Höchstpreise festzusetzen.
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Anderweitige Höcht spreise, die etwa von den
Kommunalverbänden oder von der örtlichen Preiskommission
für die in § 1 genannten Gemüse= und
Obstsorten bereits festgesetzt sind, treten vom 1. Juli
ab außer Kraft.
§5.
Die in § 1 festgesetzten Höchstpreise bleiben so
lange in Geltung, bis die Preiskommission der Provinzialgemüsestelle
anderweitige Höchstpreise festgesetzt
hat und deren Veröffentlichung in der „Pommerschen
Tagespost“ oder in der „Stettiner Abendpost“
erfolgt ist.
86.
Die Bekanntmachung der Preiskommission der
Provinzialgemüsestelle vom 12. Juni tritt vom
1. Juli ab außer Kraft.
Stettin, den 27. Juni 1918.
Preiskommission der Provinzialgemüsestelle.
Der Vorsitzende.
In Vertretung:
von Magdeburg,
Regierungsrat.
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der —8 Regierung.
303) rif
für die Benukar des Bollwerks
zu Nipperwiese.
Es sind zu zahlen:
I. An Schiffsliegegeld.
A. Von allen Fahrzeugen, welche an das
Bollwerk anlegen, ohne über die Ablage
zu löschen, oder zu laden und
zwar für jedes Anlegen
oder sofern sie länger als 24 Stunden
liegen, für jeden Liegetag:
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