Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

18.  Zum  Sitze  des  Landgerichts  bestimmen
  Wir  den  Ort  Betzau,  wo  sich  bereits
ein  taugliches  Amts-Gebäude  besindet.  Jedoch
  haben  die  hinterbetzeckischen  Gemeinden
auf  ihre  Kosten  die  erfoderlichen  Gefängnisse
in  Bebau  herzustellen.

10.  Da  das  zu  diesem  Landgerichts-Bezirke
  gehörige,  und  einem  andern  Landgerichte
  dermal  nicht  wohl  zuzutheilende  isolirte
  Gericht  Mittelberg  manchmal,  besonders
  in  den  Wintermonaten,  auf  längere
Zeit  durch  die  Unzugänglichkeit  der  Wege
von  dem  Landgerichtssie  ganz  getrennt  ist;
so  genehmigen  Wir,  daß  für  jenen  Zeitraum,
wo  durch  Schnee  und  Witterung  die  Kommunikation
  mit  Betzau  abgeschnitten  ist,
dem  in  Mittelberg  dermal  bestehenden,  von
der  Gemeinde  besoldeten  Gerichtsschreiber  die
urwerschieblichen  Landgeriches=  Geschäfte,  mit
Vorbehalt  der  definitiven  Entscheidung  und
Bestätigung  des  Landrichters,  welche  nach
wiederhergestellter  Kommunikation  sogleich  zu
erholen  ist,  zur  provisorischen  Verhandlung
übertragen  werden.

a20.  Das  Landgericht  Dornbirn  ist  zusammengesetzt
  aus  dem  Gerichte  Dornbirn,
dem  Gerichte  Höchst  und  Fussach,  Hohenems,
  und  dem  Reichshofe  Lustenau.

21.  Der  Sitz  des  Landgerichts  ist  in
Dornbirn,  wo  bereits  ein  taugliches  Amtshaus
  vorhanden  ist;  und  die  nöthigen  Gefängnisse,
  wenn  sie  nicht  schon  bestehen,  hergestellt
  werden  sollen.

23.  Das  Landgericht  Feldkirch  hat  folgende
  Bestandtheile:  das  Gericht  Rank-435



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weil  und  Sulz,  das  Gericht  Neuburg,
und  das  Gericht  Jagdberg.

23.  Der  Sitz  des  Landgerichts  ist  in  der
Scadt  Feldkirch,  wo  die  angemessenen
Amtswohnungen  und  Gefängnisse  unter  den
drarialischen  Gebäuden  auszuwählen  sind.

a#4.  Das  Landgericht  Sonnenberg  besteht
  aus  nachfolgenden  Gerichten:  Sonnenberg,
  Damils,  Thannberg,  dann
der  Herrschast  Blumenegg,  und  St.  Gerold.


25.  Für  den  Sißb  des  Landgerichts  wird
der  Ort  Nuziders  bestimmt,  bis  die  Verhältnisse
  die  angemessene  Verlegung  nach
Pludenz  réhhlich  machen.  Die  bereits  in
Nuzidere  bestehende  Amtswohnung  ist  jedoch
  zum  Gebrauche  des  Landgerichts  zu
überlassen;  so  wie  die  Gemeinden  nach  ihrem
Anbiethen  die  noch  abgängigen  Gebäude  herzustellen
  haben.

26.  Da  die  Berggerichte  Damils  und
Thannberg  manchmal,  besonders  im  Winter,
  längere  Zeit  gar  keine  Kommunikation
mit  dem  Gerichtssitze  haben,  so  gestatten
Wir,  daß  für  diese  Zeit  die  bereits  dort  bestehenden
  brauchbaren  Gerichtsschreiber  in
dringenden  Fällen  die  Kontrakte  und  Verlassenschafts-Inventarien,
  auch  Pfändungsund
  Einschátzungs-Verhandlungen  aufnehmen
  können;  jedoch  mit  der  Verbindlichkeir,
dieselbe,  sobald  die  Kommunikation  mit  dem
Landgerichte  Sonnenberg  wieder  offen  ist,
zur  Revision  und  definitiven  Berichtigung
dahin  einzusenden.  Die  von  diesen  Gerichtsschreibern
  interimistisch  aufgenommene  Ver-