1804
Juli 8
194 Urkunde No. 728.
Gräflichen Hoch-Capitul zu Essen eingeleitet und hat dort ihrem guten
Fortgang mit Zufriedenheit der Interessenten. Hier hat diese Einrichtung
auch schon gleich getroffen werden missen und getroffen werden können,
weil E. K. M. dieses Gräfliche Damens-Capitul gänzlich aufzuheben und
die Abfindung der Kapitularinnen zu verordnen geruhet haben, welche such
grösstenteils schon zu Stande gekommen ist.
Bei den Dom-Kapituln zu Hildesheim, Münster und Paderborn ist da
mit nicht so sehr geeilt. Denn wenn auch in denselben einige Präbenden
vakant geworden, so sind doch die Haupt-Reventien noch nicht dispomible
gewesen, indem in allen drey Dom-Kapituln drey Nachjahre, wie oben
bei Paderborn ausgeführt worden, statt finden. Ehe diese nicht verflossen
sind, tritt also der diesseitige Genuss noch nicht ein, und darum hat eine
gleich anfangs erlassene und jetzt wiederholte Verfügung an die p. Cammen
ausgereicht, dass diejenigen Reventien, welche etwa von solchen, seit der
diesseitigen Besitznahme erledigt werdenden Präbenden disponible gewordes,
von den Dom-Kapituln asservirt und nicht weiter darüber disponirt werden
solle.
Indessen hat eine gleiche Verfügung wegen des E. K. M. nach dem
Reichs-Deputations-Beschlusse zustehenden 1/,, der noch lebenden Dow-Kapitularen
nicht ergehen können, weil dieserhalb die Bestimmung wegen
des Schicksals der Dom-Kapitel hat vorausgehen müssen; und da denselbea
in dieser Hinsicht nichts eröfnet worden, so wird es nur von E.K.M.
höchster Bestimmung bei ktinftiger Regulirung der Sache abhängen, wie &
darunter ratione praeteriti fir die Jahre seit der Besitzuahme gehalle
werden soll, wenn Allerhöchstdieselben nicht etwa für nötig halten mögten,
schon jetzt deshalb eine Disposition zu treffen, welche ich in diesem Fall
in eben der Art... vorschlage, als sie in Ansehung des Hoch-Kapitals
zu Essen vorgedachtermassen gut befanden und von E. K. M. Allerhöchst
beschlossen ist.
Dieses alles betrift indessen nur die jetzige Verwaltung, welohe
nach dem ... Beschlusse E. K. M. tiber die Einrichtung der Dom-Kapitul
selbst eine andere Verfassung erlangt.
Was aber diese betrift, so hängt solche mit mehrern Gegenständen
der Landes-Organisation genau zusammen.
Der $ 35 des Haupt-Reichs-Deputations-Schlusses verordnet vorg®
dachtermassen die feste und bleibende Ausstattung der Dom-Kirchen und
der & 62 macht die Einrichtung der ktinftigen Dom-Kapitul von der künftigen
Regulirung des Erz- und Bischöflichen Dioecesan-Wesens abhängig.
Obgleich nun nach dem $ 25 E.K.M. hierunter freye Hände haben,
indem Allerhöchstdero Staaten von den ehemaligen Geistlichen Provinse®,
worunter sie sonst gehört haben, ausgenommen sind, auch durch die .--Kabinets-Ordre
vom 13. September v. J.!) befohlen ist, dass es vorerst
1) No. 642,