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im Besite der ihnen zustehenden Bergwerke,
Fischereyen, Jagden und Forste; sie sind
aber an die darüber bestebenden, und bünf-
tig noch einzuführenden Gesetze gebunden,
und stehen unter der Aufsicht Unserer ein-
schlägigen Behörden.
h. Auf gleiche Art sind sie Unsern Geseßen
über die Kultur der ungebaut liegenden dden
Gründe, und über die Normal: Zehenten
unterworfen.
i. Wenn adeliche Gutébesiher das Nach-
steuer-Recht hergebracht haben, so soll ihnen
dasselbe gegen auswärtige Staaten, mit
welchen keine Freyzügigbeits-Verträge be-
stehen, verbleiben; hingegen im Innern
Unserer Staaren, und gegen Auswärtige,
mit welchen Freyzügigkeits= Verträge ge-
schlossen sind, soll es aufgehoben sepn.
Sollten Einige dadurch einen bedeutenden
Verlust an Ginkünften leiden, so soll, we-
gen einer verhältnißmäßigen Entschädigung,
dafür mit ihnen unterhandelt, und das Resul-
tat zur weiteren Entschließung Uns angezeigt
werden.
Es versteht sich übrigens von sekbst, daß
die adelichen Gutobesißer, so wie ihre Hinter-
sassen, gehalten sind, Unsere Geseßze über
Auswanderung und Redimirung der Militär=
pflichtigbeit, insbesondere die General-Ver-
ordnung vom 4. Junius 1801 genau zu
beobachten.
F. Eigenthum und grundherrliche
Rechte.
Die adelichen Gutobesitzer sollen in dem un-
gestörten Genuße ihres Eigenthums, aller
„gestattet sind.
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rechtlich hergebrachten grund= und lehen-
herrlichen Abgaben ihrer Hintersassen, so
wie der ihnen bleibenden, übrigen nutzbaren
Rechte nach obigen Bestimmungen geschütt
vwerden.
VI. Der Militär-Gewale.
1I. Die adelichen Insassen genießen, in An-
sehung der Militärpflichtigkeit, für sich,
ihre Söhne und unemtbehrliche Dienerschaft
die nämlichen Freyheiten, welche in Unserm
Kantons-Reglement den Adelichen überhaupt
Dagegen
2. sind alle ihre Hintersassen, wie Unsere
uͤbrige Unterthanen, den Vorschriften des
Kantonsreglements und.ergangenen weitern
Verordnungen unterworfen. Auch
3. haben sie gleiche PerbindlichSeiten mit
Unsern übrigen Umerthanen in Ansehung
der Einquartierungen, der Lieferungen für
die Armeen, der Fuhrenstellungen.
VII. Des Lehenverbandes.
1. In Lehensachen sind die adelichen Guts-
besiber den einschlägigen administrativen Lan-
desstellen, als Lehenhöfen, und respektive
Unsern Hofgerichten untergeordnet.
2. Wenn sie Reichslehen besihzen, so tre-
ten Wir als oberster Lehenherr an die Stelle
p des vormaligen deutschen Kaisers und Reicho;
indem alle Souverainitäts-= und Oberlehen=
berrlichkeitsrechte, die nach der ehemaligen
Reichsverfassung Kaiser und Reich auege-
übt haben, an Uns uͤbergegangen sind.
3. Da Feuda cxtra curtem mit einer
vollkommenen Souverainität nicht wohl ver-
einbarlich sind, so sind nach dem Geiste des