Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

Geschäftsordnung.  221

I.  Zusammentritt,  vorläufige  und  definitive
Constituirung  der  Kammern.

Artikel  1.
Die  Einberufung  der  Ständeversammlung  wird  im
Regierungsblatt  verkündigt.  Jedes  Mitglied  erhält  Nachricht
  durch  ein  besonderes  Schreiben.

Artikel  2.  a)  Erste  Kammer.

Der  Großherzog  ernennt  den  ersten  Präsidenten
der  ersten  Kammer  für  die  Dauer  des  Landtags.

Artikel  3.

Sobald  12  Mitglieder  der  ersten  Kammer  sich  als
anwesend  bei  dem  von  dem  Großherzoge  ernannten
landesherrlichen  Commissär  gemeldet  haben,  versammelt
derselbe  die  Kammer,  um  dieselbe  vorläufig  zu  constituiren.
  .
Artikel  4.

Unter  dem  Vorsitze  ihres  ersten  Präsidenten,  eventuell
unter  dem  Vorsitze  ihres  ältesten  Mitgliedes,  wählt  hier—
auf  die  erste  Kammer  den  zweiten  Präsidenten  und  so—
dann  den  dritten  Präsidenten  für  die  Dauer  der  Land—
tagsperiode.

Diese  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel  nach  absoluter
Stimmenmehrheit.  Hat  sich  eine  absolute  Mehrheit  nicht
ergeben,  so  entscheidet  bei  einer  weiteren  Abstimmung
relative  Stimmenmehrheit  und  bei  Stimmengleichheit
das  Loos.

In  gleicher  Weise  erfolgt  demnächst  die  Wahl  zweier
Secretäre.

Das  Ergebniß  der  Wahlen  wird  von  dem  Präsi—
denten  der  Regierung  und  der  zweiten  Kammer  an—

gezeigt.