Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

253 
lerhoͤchsten Stelle bringen. 
16. Jaͤnner 1807. 
Königliche band es-Direktion. 
epherr von Weicheê. 
ateb Schießl. 
München den 
Auftrag 
an sämmtliche oberpfälzische Landgerichte. 
(Die Veränderungen in den Personen der Hofmar= 
ken= und Landsasseng##ter-Inhaber betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Ob es gleich in mehreren dltern sowohl, 
als neueren Verordnungen ernstlich befohlen 
ist, daß alle in einem Gerichtsbezirke sich er- 
gebende Veränderungen in den Personen der 
Inhaber von Hofindrken, Landsassengütern 
und Burggütern genau und bald einberichtet 
werden sollen, so zeigt doch die Erfahrung, 
daß die oberpfälzischen Landgerichte diesem 
Befehle sehr selten nachkommen, durch wel- 
chen Saumsal den allerhöchst landesherrlichen 
Gerechisamen viele Nachtheile zugehen. 
Um nun weiteren Nachtheilen für die Zu- 
bunft vorzubeugen, wird hiemit verordnet: 
#8#. Die oberpfälzischen Landgerichte haben 
bey strenger Verantworklichkeit nicht nur die 
Veränderungen, welche die Besitzer von Hof- 
märken, Landsassengütern und Burggütern 
inner ihres Bezirkes willkürlich oder nothwen- 
dig treffen, sondern auch alle jene, die durch 
Todesfälle geschehen, der königlichen Landes- 
direktion zur baldigen Anzeige zu bringen. 
b. Bey jedem Landgerichte ist ein eigenes 
Libell zu halten, in welches nicht nur die 
seit 1777 bishieher sich ergebenen, und künftig 
sich ergebenden Besitzveränderungen bey den 
Hofmärken, Landsassengütern und Burggü= 
tern eingetragen, sondern auch die dem Land- 
254 
gerichte zugegangenen Nachrichts-Resolutio- 
nen über die Aufnahme der Güter- 
Besitzer zur Landsassen-pPflicht, 
derselben Immatrikulation und 
Immission vorgemerkt werden sollen. 
c. Die landesherrlichen Kommissäre haben 
bey Anus-Ausantwortungen und Unterfu- 
chungen auf die Richtigkeit dieser Verände= 
rungs-Libelle strenge Rücksicht zu nehmen. 
Amberg den 19. Jänner 1807. 
Königliche Zandes-Direktion. 
von Schenkl, Direkter. 
eiß. 
Bekanntmachung. 
  
(Die bev den kbniglich= balerischen Mittelschulen neu 
ankommenden Kandidaten betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Da man den Uebergang, sowohl von aus- 
wärtigen Lyzden und Gymnasien in die königlich 
baierischen Mittelschulen, als auch von einem 
inldudischen Schulhause zum andern immer 
nur solchen Kandidaten erlauben will, von 
deren tadelfreyen Sitten und gehdrigen Vor- 
kenntnissen man sich ehevor möglichst überzeugt 
hat; so wird hiermit kund gemacht, daß künftig 
jeder neu ankommende Kandidat oder Schüler 
vor der Aufnahme in ein königlichbaierisches 
Schulhaus bey dem einschlägigen Rektorate 
nicht bloß das Zeugniß, die von ihm unmie- 
telbar ehevor besuchte Klasse betreffend, son- 
dern auch aus jeder bis dahin von ihm vol- 
lendeten vorzulegen habe. München den 26. 
Jaͤnner 1807.. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frevhert von Weichs. 
Maier.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.