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lerhoͤchsten Stelle bringen.
16. Jaͤnner 1807.
Königliche band es-Direktion.
epherr von Weicheê.
ateb Schießl.
München den
Auftrag
an sämmtliche oberpfälzische Landgerichte.
(Die Veränderungen in den Personen der Hofmar=
ken= und Landsasseng##ter-Inhaber betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Ob es gleich in mehreren dltern sowohl,
als neueren Verordnungen ernstlich befohlen
ist, daß alle in einem Gerichtsbezirke sich er-
gebende Veränderungen in den Personen der
Inhaber von Hofindrken, Landsassengütern
und Burggütern genau und bald einberichtet
werden sollen, so zeigt doch die Erfahrung,
daß die oberpfälzischen Landgerichte diesem
Befehle sehr selten nachkommen, durch wel-
chen Saumsal den allerhöchst landesherrlichen
Gerechisamen viele Nachtheile zugehen.
Um nun weiteren Nachtheilen für die Zu-
bunft vorzubeugen, wird hiemit verordnet:
#8#. Die oberpfälzischen Landgerichte haben
bey strenger Verantworklichkeit nicht nur die
Veränderungen, welche die Besitzer von Hof-
märken, Landsassengütern und Burggütern
inner ihres Bezirkes willkürlich oder nothwen-
dig treffen, sondern auch alle jene, die durch
Todesfälle geschehen, der königlichen Landes-
direktion zur baldigen Anzeige zu bringen.
b. Bey jedem Landgerichte ist ein eigenes
Libell zu halten, in welches nicht nur die
seit 1777 bishieher sich ergebenen, und künftig
sich ergebenden Besitzveränderungen bey den
Hofmärken, Landsassengütern und Burggü=
tern eingetragen, sondern auch die dem Land-
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gerichte zugegangenen Nachrichts-Resolutio-
nen über die Aufnahme der Güter-
Besitzer zur Landsassen-pPflicht,
derselben Immatrikulation und
Immission vorgemerkt werden sollen.
c. Die landesherrlichen Kommissäre haben
bey Anus-Ausantwortungen und Unterfu-
chungen auf die Richtigkeit dieser Verände=
rungs-Libelle strenge Rücksicht zu nehmen.
Amberg den 19. Jänner 1807.
Königliche Zandes-Direktion.
von Schenkl, Direkter.
eiß.
Bekanntmachung.
(Die bev den kbniglich= balerischen Mittelschulen neu
ankommenden Kandidaten betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Da man den Uebergang, sowohl von aus-
wärtigen Lyzden und Gymnasien in die königlich
baierischen Mittelschulen, als auch von einem
inldudischen Schulhause zum andern immer
nur solchen Kandidaten erlauben will, von
deren tadelfreyen Sitten und gehdrigen Vor-
kenntnissen man sich ehevor möglichst überzeugt
hat; so wird hiermit kund gemacht, daß künftig
jeder neu ankommende Kandidat oder Schüler
vor der Aufnahme in ein königlichbaierisches
Schulhaus bey dem einschlägigen Rektorate
nicht bloß das Zeugniß, die von ihm unmie-
telbar ehevor besuchte Klasse betreffend, son-
dern auch aus jeder bis dahin von ihm vol-
lendeten vorzulegen habe. München den 26.
Jaͤnner 1807..
Königliche Landes-Direktion.
Frevhert von Weichs.
Maier.