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in Ansehung der falschen Werber festgesetzten
Geld= und Zuchthaus= Serafe belegt werden.
3. Die im Lande attrapirten Deserteurs
find mit kurzer Protokollirung der Artrapi-
tungsart, so wie jene, welche sich freywillig
bey den Civil-Behärden stellen, unverzüglich
an die nächste Militär-Behörde zur weitern
Verfügung wohlverwahrt abzuliesern.
l 4. Zu diesem Ende ist den königlichen Mi-
litär Kommandanten bereies der gemessenste
Befehl zugegangen, ihrer Seits zur Errei-
chung des Zweckes kraftig mitzuwirken,
und die übrigen Behörden nachdrücklichst zu
unterstützen.
Wonach sich daher sämmtliche königliche
Behörden genauest zu achten haben. Mün-
chen den aa. Dezember 1806.
Königliches General= kandes=
Kommissariat.
Frepherr von Weschs.
« von Schmöger.
(Die passonischen Laudgerichte betreffend.)
Wir Maximiltan Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Ueber die Abtheilung des Fürstenthums
Passau und die Besetzung der dortigen Land=
gerichts Stellen haben Wir folgende aller-
bochne Entschließung gefaßt:
1. Das Landgericht Passau soll auf der
östlichen Seite bis an den Erlachbach erwei-
rert werden, und sowohl das Amt Hutiing,
Geerichts Leoprechting, als den Theil des Ge-
richts Turnau, welcher dieoseits des Erlach-
bacho gelegen ist, in sich einschlleßen.
a. Der übrige Theil des Fürstenthums
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Passau zerfälle in zwey kandgerichte, woron
das Rärdliche die Gerichte Wolfstein, Für-
.steneck und Leoprechting, mit Ausnahm:
des Amts. Hutting; — das Oestliche hingegen die
Gerichte Jandelsbrun, Wenzelsreur,
Obernzell, und den jenseits des Erlachbaches
selegenen Theil des Gerichte Turnau begreift.
3. Der Sitz des ersteren Landgerichtes wird
nach Wolfstein, der des zweyten nach
Weegscheid bestimmt.
4. Bey dlesen eingetretenen Verhältnissen soll
nunmehr auch dem Landgerichte Vilshofen
auf der östlichen Seite eine angemessene Aus-
dehnung, und zwar diesseits der Donau bis
an den Lausenbach, jenseits der Donau bis
an Geisach verschaft werden, wobey aber
Unserem General-Kommissariate selbst über-
lassen wird, ob diese Zurundung ohne
Stockung der Geschäfte gleich vollzogen, oder
auf das nächste Eratsjahr verscheben, und
unterdessen bloß die nöthige Vorbereitung
hemache werden soll. Munchen den 27. No-
vember 1820
Marx Joseph.
Freyherr von Mon #tgelas.
Auf kduiglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Das Stadtgericht in Augsburg betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Guaden König von Batern.
Ducch die vermäög allerhöchster Entschlies-
sung vom 2a. Junius dieses Jahres fettge-
sehre provisorische Organisation der ehemali-
Ven Reichsstadt Augsburg, (Regierungsblatt
1806, Stuck XXIX., Seite 240 bis 243. )