Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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in Ansehung der falschen Werber festgesetzten 
Geld= und Zuchthaus= Serafe belegt werden. 
3. Die im Lande attrapirten Deserteurs 
find mit kurzer Protokollirung der Artrapi- 
tungsart, so wie jene, welche sich freywillig 
bey den Civil-Behärden stellen, unverzüglich 
an die nächste Militär-Behörde zur weitern 
Verfügung wohlverwahrt abzuliesern. 
l 4. Zu diesem Ende ist den königlichen Mi- 
litär Kommandanten bereies der gemessenste 
Befehl zugegangen, ihrer Seits zur Errei- 
chung des Zweckes kraftig mitzuwirken, 
und die übrigen Behörden nachdrücklichst zu 
unterstützen. 
Wonach sich daher sämmtliche königliche 
Behörden genauest zu achten haben. Mün- 
chen den aa. Dezember 1806. 
Königliches General= kandes= 
Kommissariat. 
Frepherr von Weschs. 
« von Schmöger. 
  
(Die passonischen Laudgerichte betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Ueber die Abtheilung des Fürstenthums 
Passau und die Besetzung der dortigen Land= 
gerichts Stellen haben Wir folgende aller- 
bochne Entschließung gefaßt: 
1. Das Landgericht Passau soll auf der 
östlichen Seite bis an den Erlachbach erwei- 
rert werden, und sowohl das Amt Hutiing, 
Geerichts Leoprechting, als den Theil des Ge- 
richts Turnau, welcher dieoseits des Erlach- 
bacho gelegen ist, in sich einschlleßen. 
a. Der übrige Theil des Fürstenthums 
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Passau zerfälle in zwey kandgerichte, woron 
das Rärdliche die Gerichte Wolfstein, Für- 
.steneck und Leoprechting, mit Ausnahm: 
des Amts. Hutting; — das Oestliche hingegen die 
Gerichte Jandelsbrun, Wenzelsreur, 
Obernzell, und den jenseits des Erlachbaches 
selegenen Theil des Gerichte Turnau begreift. 
3. Der Sitz des ersteren Landgerichtes wird 
nach Wolfstein, der des zweyten nach 
Weegscheid bestimmt. 
4. Bey dlesen eingetretenen Verhältnissen soll 
nunmehr auch dem Landgerichte Vilshofen 
auf der östlichen Seite eine angemessene Aus- 
dehnung, und zwar diesseits der Donau bis 
an den Lausenbach, jenseits der Donau bis 
an Geisach verschaft werden, wobey aber 
Unserem General-Kommissariate selbst über- 
lassen wird, ob diese Zurundung ohne 
Stockung der Geschäfte gleich vollzogen, oder 
auf das nächste Eratsjahr verscheben, und 
unterdessen bloß die nöthige Vorbereitung 
hemache werden soll. Munchen den 27. No- 
vember 1820 
Marx Joseph. 
Freyherr von Mon #tgelas. 
Auf kduiglichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Das Stadtgericht in Augsburg betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Guaden König von Batern. 
Ducch die vermäög allerhöchster Entschlies- 
sung vom 2a. Junius dieses Jahres fettge- 
sehre provisorische Organisation der ehemali- 
Ven Reichsstadt Augsburg, (Regierungsblatt 
1806, Stuck XXIX., Seite 240 bis 243. )
	        
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