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1. Ein Administ rator fuͤr das Ver-
mögen: .
a. des katholischen Kultus, und
b. der katholischen Exziehunsgs-
und Unterrichts-Stiftungen.
a. Ein Administrator für das Ver-
mögen: 6
a. des evangelischen Kultus; und
b. der evangelischen Erziehungs-
und Untrerrichts-Stiftungen.
3. Ein Administrator für das Ver-
mogen der paritätischen Wohlth#=
tigk eits-Stiftungen.
4. Ein Administrator für das Ver-
mögen der privativen
a. kat holischen, und
5d. evangelischen Wohlthäátig-=
keits-Stiftungen.
Ein jeder Administrator nimmt die erfo-
derliche Anzahl von Schreibern auf,
und erhält einen Amtsdiener.
Den Administratoren der Wohlthärigkeite=
Stiftungen werden die nach der Natur der
Anstalt erfoderllchen Oekonomen und
übrige Regle-Dienerschaft beygegeben
und umergeordnet.
VI. Der Wirbungskreis dieser Ad-
mimstratoren umfasit im Allgemeinen:
a, die Erbaltung und Vermeh-
rung des Grundvermögens einer
jeden einzelnen St stung.
b. Die Per zeption aller aus dem
Grundvermögen der einzelnen Stiftungen
fließenden Jabres-Renten.
„c. Die Realisirung der auf diese Jah-
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res:Renten stiftungs= und etatsmäs-
sig radizlrten Ausgaben und endlich
d. die vorschriftmáßige Verrech-
nung der Gesammt-Einnahmen und Aus-
guben. . -
Die Spezial-Instruktion fuͤr einen
jeden Administrator muß der spezifischen
Kognition des konsolidirten, ihm anvertrau-
ten Stiftungsvermögens vorbehalten bleiben.
VII. Ueber die Gehalte des im V. Ar:
tikel genannten Personals werden folgende
Bestimmungen festgesezt:
A. Der Jahreegebalt der daselbst unter
I. und #. angeordneten Adminisiratoren für
das Stiftungs-Vermôögen zum Behufe des
Kultus, der Erziebung und deo Unrerrich=
tes besteht, in Erwägung des Quamuativen
ihrer Perzeption:
1. in einem Haupt-Geldbezuge
von achthundert Gulden;
2. in einem Rebengenuße von 12
Prozent ab der ganzen miutelbaren
und unmittelbaren rohen Einnahme,
wofür der Administrator die Auslagen
r. auf das seiner Wahl überlassene
Schreiber-Personale;
b. auf die Schreibmaterialien, und
c. auf die Beleucht ung, Behöl-
zung und Unterhalrtung der Einrich-
tung des Dienstlokalo zu bestreiten hat.
Zugleich genießft der Admimstrator
3. entweder eine frepe Wohnung
in e nem biezu dienlichen Stiftungo-Ge-
bdude, oder ein Surrogat von 150 Gul-
den.