Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

337

Koͤniglich-Baierisches

338

Negierung  sblat  t.

 

IX.  Stück.  München,  Sonnabend  den  28.  Februar  1807.

□—..

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Die  Asfimilirung  der  verschiedenen  Lehengewohnheiten
  in  Tyrol  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  die  Aufstellung  eines  allgemeinen
beehen  Büreagu  für  die  tyrolischen  Lande
bey  der  dortigen  Landesstelle  haben  Wir  die
Absiche  zu  erreichen  gesucht,  den  Gebrechen
getrennter  Berwaltungen  zu  begegnen,  und
die  Administration  der  sämmtlichen  Lehen
der  Provinz  in  einem  gemeinschaftlichen  Zentral=
  Punkte  zur  besseren  Uebereinstimmung
und  Intension  zu  vereinigen.

Da  aber  der  Erfolg  Unseren  Wünschen
nie  vollkommen  entsprechen  könnte,  so  lange
eine  vielseitige  Verschiedenheit  der  bestehenden
  Lehengewohnheiten  den  Gang  der  Geschäftsführung,
  und  die  Einheit  derselben
stören  würde,  so  haben  Wir  die  einzelnen
Momente,  wodurch  sich  die  Unterschiede  der
lehenherrlichen  Observanzen  der  vormaligen
Lehenkurien  in  Alt:  Tyrol,  Trient  und  Bripen
  auszeichnen,  in  genaue  Untersuchung  ziehen,
  und  Uns  über  die  rechtsverträgliche
Maaglichkeit  ihrer  Assimilirung  umständigen
Worrag  erstatten  lassen.

 

Indem  Wir  hiernach  diejenigen  Bestimmungen,
  welche  sich  auf  die  Succession  und
den  Lehenreich  beziehen,  in  ihrer  Wesenheit
belassen  wollen,  finden  Wir  zugleich  keinen
Anstand,  alle  Uebrigen  unbedingt  der  legielativen
  Verfügung  zu  unterwersen,  und  selbst
rücksichtlich  der  ersten  in  so  ferne  einige  Gleichstellung
  anzuordnen,  als  es  ohne  Kränkung  gegründeter
  Rechte  der  Vasallen  geschehen  kann.

Nach  dieser  Voraussetzung  haben  Wir  folgende
  Punkte  als  gesetzliche  Normen  mit  allgemeiner
  Gültigkeit  vorzuschreiben  beschlossen:

1.  Die  Lehenholden  und  Lehenträger  haben
bey  Investiturs-Erneuerungen  in  der  Regel
die  Lehen  persönlich  zu  empfangen;  auf  hinlänglich
  motivirte  Imploration  wird  indessen
die  persönliche  Erscheinung  allergnddigst  nachgesehen,
  und  ein  Mandatar  zu  diesem  Akte
zugelassen.

a.  Die  Lehenpflicht  wird  von  allen  Lehenholden
  und  Lehenträgern  ohne  Unterschied
durch  einen  körperlichen  Eid,  und  von  den
mit  hoher  Gerichtsbarkeit  belehnten  überdieß
mit  Berührung  des  Szepters  abgelegt.

3.  Für  die  Minderjährige  und  Frauenspersoneh
  werden  Lehentrdger  bestellt:  die  venia
  aetatis  wird  zum  Lehenempfange  nicht  er:
theilt.