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Koͤniglich-Baierisches
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Negierung sblat t.
IX. Stück. München, Sonnabend den 28. Februar 1807.
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Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Asfimilirung der verschiedenen Lehengewohnheiten
in Tyrol betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch die Aufstellung eines allgemeinen
beehen Büreagu für die tyrolischen Lande
bey der dortigen Landesstelle haben Wir die
Absiche zu erreichen gesucht, den Gebrechen
getrennter Berwaltungen zu begegnen, und
die Administration der sämmtlichen Lehen
der Provinz in einem gemeinschaftlichen Zentral=
Punkte zur besseren Uebereinstimmung
und Intension zu vereinigen.
Da aber der Erfolg Unseren Wünschen
nie vollkommen entsprechen könnte, so lange
eine vielseitige Verschiedenheit der bestehenden
Lehengewohnheiten den Gang der Geschäftsführung,
und die Einheit derselben
stören würde, so haben Wir die einzelnen
Momente, wodurch sich die Unterschiede der
lehenherrlichen Observanzen der vormaligen
Lehenkurien in Alt: Tyrol, Trient und Bripen
auszeichnen, in genaue Untersuchung ziehen,
und Uns über die rechtsverträgliche
Maaglichkeit ihrer Assimilirung umständigen
Worrag erstatten lassen.
Indem Wir hiernach diejenigen Bestimmungen,
welche sich auf die Succession und
den Lehenreich beziehen, in ihrer Wesenheit
belassen wollen, finden Wir zugleich keinen
Anstand, alle Uebrigen unbedingt der legielativen
Verfügung zu unterwersen, und selbst
rücksichtlich der ersten in so ferne einige Gleichstellung
anzuordnen, als es ohne Kränkung gegründeter
Rechte der Vasallen geschehen kann.
Nach dieser Voraussetzung haben Wir folgende
Punkte als gesetzliche Normen mit allgemeiner
Gültigkeit vorzuschreiben beschlossen:
1. Die Lehenholden und Lehenträger haben
bey Investiturs-Erneuerungen in der Regel
die Lehen persönlich zu empfangen; auf hinlänglich
motivirte Imploration wird indessen
die persönliche Erscheinung allergnddigst nachgesehen,
und ein Mandatar zu diesem Akte
zugelassen.
a. Die Lehenpflicht wird von allen Lehenholden
und Lehenträgern ohne Unterschied
durch einen körperlichen Eid, und von den
mit hoher Gerichtsbarkeit belehnten überdieß
mit Berührung des Szepters abgelegt.
3. Für die Minderjährige und Frauenspersoneh
werden Lehentrdger bestellt: die venia
aetatis wird zum Lehenempfange nicht er:
theilt.