Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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beygeschaften Auflage, und Verwirkung 
einer zur Hälfte Unserer Staatskasse, zur 
Hälfte dem Herausgeber zufallenden Strafe 
von hundert Dukaten. 
Zu Urkunde dessen haben Wir diesen 
Brief allerhöchst eigenhändig unterzeichnet, 
und mit Unserm aufgedrückten königlichen 
Sekret-Insiegel befestiget. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Resi- 
denzstadt München den neun und zwanzig- 
sten Tag des Monats Dezember im Eintau- 
send, Achehundert und Sechsten Jahre, 
Unsers Reiches im Ersten. 
Max Joseph. 
Frepherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
Provinzial -Verordnungen. 
(Die Einfuhr des fremden Salzes Iin der Pro- 
vinz Bamberg betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Nach der von dem hiesigen Salzamte ein- 
gekommenen Anzeige soll gegen das bestehende 
Verboth die Einbringung des ausländischen 
Salzes in verschiedenen Orrschaften der Pro- 
vinz Bamberg fortgesezt werden. 
Unterzeichnete Stelle findet sich daher ver- 
anlaßt, dieses Verboth nach Inhalt der zu 
Folge allerhöchsten Rescripts Seiner könig- 
lichen Majestät vom 9. August 1 gos schon 
unterm z. September des nämlichen Jahres 
ergangenen allgemeinen Verordnung hiemie 
in nachstehender Art zu erneuern: 
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1. Das Einbringen des fremden Salzes 
in die Provinz Bamberg ist dergestalt verbo- 
then, daß alles fremde, auslaͤndische Salz, 
welches bey irgend Jemand vorgefunden wird, 
als Kontreband betrachtet werden soll. 
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welcher uͤber die Einbringung des fremden 
Salzes betreten wird, soll, wie es in der 
neuen baierischen Maut: und Zoll-Ordnung 
von 1804 festgesezt ist, nicht nur der Konfis= 
kation des Salzes unterliegen, sondern auch 
das Zugvieh, Geschirr und Wagen verlieren. 
3. Die Kaͤufer des fremden Salzes, auch 
die Unterschleifgeber sollen im Ueberweisungs- 
Falle, außer der Konfiskation des Salzes, auch 
noch um den doppelten Betrag des dermali- 
gen Verkaufpreises vom baierischen Salze nach 
Maaßgabe der Quantitst des ausgekauften, 
oder auch durch Unterschleif verkauften frem- 
den Salzes bestraft werden. 
4. Die Aufbringer erhalten zwey Drittel 
Antheil am Vergütungswerthe des konfs= 
zirten Salzes, die Hälfte des Schätzungswer-= 
thes von dem konfiszirten Vieh, Geschirr und 
Wägen, und außerdem noch in dem, Ziffer 3. 
bemerkten Falle, die Hälfte der Geldstrafe. 
§. Konfiskations-Fälle sollen nach der 
Norm, welche in der allegirten Mautordnung 
bestimmt ist, behandelt werden. 
6. Das eingeschwärzte Salz muß nach dem 
Verhälenisse der Entfernung entweder an das 
Salzamt dahier, oder an die Faktorien zu 
Kronach und Vorchheim abgeliefert, daselbst 
das Pfund mit zwey Kreuzern vergütet, und 
von der betreffenden Polizey" Behörde über
	        
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