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beygeschaften Auflage, und Verwirkung
einer zur Hälfte Unserer Staatskasse, zur
Hälfte dem Herausgeber zufallenden Strafe
von hundert Dukaten.
Zu Urkunde dessen haben Wir diesen
Brief allerhöchst eigenhändig unterzeichnet,
und mit Unserm aufgedrückten königlichen
Sekret-Insiegel befestiget.
Gegeben in Unserer Haupt= und Resi-
denzstadt München den neun und zwanzig-
sten Tag des Monats Dezember im Eintau-
send, Achehundert und Sechsten Jahre,
Unsers Reiches im Ersten.
Max Joseph.
Frepherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
von Flad.
Provinzial -Verordnungen.
(Die Einfuhr des fremden Salzes Iin der Pro-
vinz Bamberg betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nach der von dem hiesigen Salzamte ein-
gekommenen Anzeige soll gegen das bestehende
Verboth die Einbringung des ausländischen
Salzes in verschiedenen Orrschaften der Pro-
vinz Bamberg fortgesezt werden.
Unterzeichnete Stelle findet sich daher ver-
anlaßt, dieses Verboth nach Inhalt der zu
Folge allerhöchsten Rescripts Seiner könig-
lichen Majestät vom 9. August 1 gos schon
unterm z. September des nämlichen Jahres
ergangenen allgemeinen Verordnung hiemie
in nachstehender Art zu erneuern:
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1. Das Einbringen des fremden Salzes
in die Provinz Bamberg ist dergestalt verbo-
then, daß alles fremde, auslaͤndische Salz,
welches bey irgend Jemand vorgefunden wird,
als Kontreband betrachtet werden soll.
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welcher uͤber die Einbringung des fremden
Salzes betreten wird, soll, wie es in der
neuen baierischen Maut: und Zoll-Ordnung
von 1804 festgesezt ist, nicht nur der Konfis=
kation des Salzes unterliegen, sondern auch
das Zugvieh, Geschirr und Wagen verlieren.
3. Die Kaͤufer des fremden Salzes, auch
die Unterschleifgeber sollen im Ueberweisungs-
Falle, außer der Konfiskation des Salzes, auch
noch um den doppelten Betrag des dermali-
gen Verkaufpreises vom baierischen Salze nach
Maaßgabe der Quantitst des ausgekauften,
oder auch durch Unterschleif verkauften frem-
den Salzes bestraft werden.
4. Die Aufbringer erhalten zwey Drittel
Antheil am Vergütungswerthe des konfs=
zirten Salzes, die Hälfte des Schätzungswer-=
thes von dem konfiszirten Vieh, Geschirr und
Wägen, und außerdem noch in dem, Ziffer 3.
bemerkten Falle, die Hälfte der Geldstrafe.
§. Konfiskations-Fälle sollen nach der
Norm, welche in der allegirten Mautordnung
bestimmt ist, behandelt werden.
6. Das eingeschwärzte Salz muß nach dem
Verhälenisse der Entfernung entweder an das
Salzamt dahier, oder an die Faktorien zu
Kronach und Vorchheim abgeliefert, daselbst
das Pfund mit zwey Kreuzern vergütet, und
von der betreffenden Polizey" Behörde über