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Stelle gutachtlich zu berichten, und dann erst,
wenn die Besoldungsausweisung berichtiget
ist, kann die Landesdirektion mit den erfo-
derlichen Bestimmungen über Gericht und
Mazistrat verfahren.
Diese Verfügung ist auch den übrigen
kandesdtrektionen zur gleichförmigen Verfah-
rungsart mitgetheilt worden. München den
26. Februar 1807.
Max Joseyh.
Freyherr von Montgelas.
#uf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Provinzlal= Verordnungen.
(Die Einführung der bsterreichischen Clollgesetze,
Gerlchts= und Tarerdnungen in den Bezirken
von Trlent und Briren betreffend.)
Wir Maxitmillan Josephh
don Gottes Gnaden König von Balern.
Wir haben Uns bewogen gefunden, zu
verordnen:
1) In den Bezirken von Trient und Bris
Fen soll die österreichische Gerichtsordnung so,
wie solche in Tyrol gemäß Unserer Verord-
nung vom 15. July vorigen Jahrs bis auf
weiters noch fortbesteher, vom erslen des künf-
tigen Monats Juny an, als Gesetz gelten.
2) Bis dahin behalten die bisher beob-
achteten gesczlichen Vorschriften iyre Anwen-
dung.
3) Diese sind auch in Prozessen, welche
Lor Einfährung der neuen österreichischen Ges
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richtsordnung schon anhängig seyn werden,
in derselben Instanz bis zur definitiven Eus
scheidung zu beobachten.
4) Wird derinn erst nach dem festgeset.
ten Termine solcher Einführung appellirt; sa
ist in der Appellations = Instanz nach dem
neuen Gesetze der österreichischen Gerichts--
ordnung zu verfahren. .
5) Auch die österreichischen Cloilgesetze sol-
len für die beyden Bezirke von Drient und
Brixen en dem bemerkten Tage des ersten
Juny mit Gesetzeskraft eintreten, und alle
bisher in denselben bestehenden, und bis da-
hin noch gültigen Gesetze und Observanzen,
welche mit den österreichischen Gesetzen im
Widerforuche stehen, ausgehoben seyn.
6) Zugleich soll von demselben Tage an
in beyden benannten Bezirken die österrei-
chische Tarordnung für Rechtsstreite vom
ersten November 1787, und jene in otlicio
nobili vom 13. April 1771 in deutscher
Sprache für den brirner Bezirk, — die andern
vom 30.Jänner 1773 in welscher Sprache aber
für den trientner Bezirk zur allgemeinen Beob-
achtung eingeführt werden, und provisorisch gel-
ten, bis Wir dießfalls anderst definitiv ver-
ordnen werden.
Diese Beschlüsse geben Wir hiemit allen,
denselben Unterworfenen, und soust daben
Betheiligten zu erkennen, und genauest zu
beobachten. München den 25. Febr. 1807.
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerbchsten Befehk.
von Rauffer.