Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Stelle gutachtlich zu berichten, und dann erst, 
wenn die Besoldungsausweisung berichtiget 
ist, kann die Landesdirektion mit den erfo- 
derlichen Bestimmungen über Gericht und 
Mazistrat verfahren. 
Diese Verfügung ist auch den übrigen 
kandesdtrektionen zur gleichförmigen Verfah- 
rungsart mitgetheilt worden. München den 
26. Februar 1807. 
Max Joseyh. 
Freyherr von Montgelas. 
#uf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
  
Provinzlal= Verordnungen. 
(Die Einführung der bsterreichischen Clollgesetze, 
Gerlchts= und Tarerdnungen in den Bezirken 
von Trlent und Briren betreffend.) 
Wir Maxitmillan Josephh 
don Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, zu 
verordnen: 
1) In den Bezirken von Trient und Bris 
Fen soll die österreichische Gerichtsordnung so, 
wie solche in Tyrol gemäß Unserer Verord- 
nung vom 15. July vorigen Jahrs bis auf 
weiters noch fortbesteher, vom erslen des künf- 
tigen Monats Juny an, als Gesetz gelten. 
  
2) Bis dahin behalten die bisher beob- 
achteten gesczlichen Vorschriften iyre Anwen- 
dung. 
3) Diese sind auch in Prozessen, welche 
Lor Einfährung der neuen österreichischen Ges 
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richtsordnung schon anhängig seyn werden, 
in derselben Instanz bis zur definitiven Eus 
scheidung zu beobachten. 
4) Wird derinn erst nach dem festgeset. 
ten Termine solcher Einführung appellirt; sa 
ist in der Appellations = Instanz nach dem 
neuen Gesetze der österreichischen Gerichts-- 
ordnung zu verfahren. . 
5) Auch die österreichischen Cloilgesetze sol- 
len für die beyden Bezirke von Drient und 
Brixen en dem bemerkten Tage des ersten 
Juny mit Gesetzeskraft eintreten, und alle 
bisher in denselben bestehenden, und bis da- 
hin noch gültigen Gesetze und Observanzen, 
welche mit den österreichischen Gesetzen im 
Widerforuche stehen, ausgehoben seyn. 
6) Zugleich soll von demselben Tage an 
in beyden benannten Bezirken die österrei- 
chische Tarordnung für Rechtsstreite vom 
ersten November 1787, und jene in otlicio 
nobili vom 13. April 1771 in deutscher 
Sprache für den brirner Bezirk, — die andern 
vom 30.Jänner 1773 in welscher Sprache aber 
für den trientner Bezirk zur allgemeinen Beob- 
achtung eingeführt werden, und provisorisch gel- 
ten, bis Wir dießfalls anderst definitiv ver- 
ordnen werden. 
Diese Beschlüsse geben Wir hiemit allen, 
denselben Unterworfenen, und soust daben 
Betheiligten zu erkennen, und genauest zu 
beobachten. München den 25. Febr. 1807. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerbchsten Befehk. 
von Rauffer.
	        
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