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(Den Satz des welssen Weitzenbieres hetreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Nachdem durch Unsere allerhöchste Ver-
ardnung voin 2. Dezember v. J. ein allge-
meines, nach dem Durchschnitre der Gersten-
und Hopfenpreise sich richtendes Regulariv des
braunen Biersatzes für immer festgeseze wor-
den ist, so ist nothwendig, daß auch in An-
sehung des weissen Weitzenbieres eine ähnliche
beständige Satznorme bestimmt werde.
Wir haben demnach auf den, von Un-
serer Bräuadministration unterm #aten dieses
Monacs erstarreten gutachtlichen Bericht be-
schlossen, und verordnen hiemit allergnädigst,
daß der Saß des weissen Weitzenbieres, ohne
Unterschied der Landesgegend in Baiern, vom
1. Oktober bis lezten April, immer um einen
P#enning, und vom 1. May bis lezten Sep-
tember, immer um zwey Pfenninge, höher, als
der braune Winterbiersatz, mit Ausschluß des
in einigen Orren eingeführten besondern Bier-
pfennings, bestehen, und sich also der weisse
Weitzenbiersat nach dem gedachten Winter-
biersatze richten solle.
Die Differenz zwischen dem Weißen= und
Gerstenpreise ist durch dgs größere Erzeugniß=
Quantum des weissen Weitzenbieres, und
durch den Gebrauch einer geringeren Hopfen-
Quaniität, so wie im Sommer durch den
schnelleren Verkehr ausgeglichen: auch ist auf
die, wegen der Halebarkeit des Bieres im
Sommier, nothwrudige geringere Gußfährung
der Bedecht zenemmen.
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Damtt doch auch die Konkurrenz im Prei-
se zwischen dem braunen, und weissen Bier
erhalten werde, so# wird erlaubt, daß das
weisse Weitzenbier vom Ganter aus, vom
ersten bis lezten April auch im Sahe des
braunen Bieres, und vemersten Maybis lezeen
September um einen Pfenning mehr, als
der Winterbiersat ist, verkauft werden möge.
Wir versehen Uuns demnach, daß diese
Verordnung, welche schleunigst. bekannt zu
machen ist, allenthalben genau beobachtet,
und ein guter, Pfenning vergeltender Trane
erzeuget werde.
München den 20. Februar r#07.
Max Joseoh.
Frepherr von Hompesch.
Auf kbalglichen allerhöchsten Befehl.
« « Geiger.
(Bücher über Gegenstände des Elementar-Un-
terrichtes betreffend.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Da von Zeic zu Zeit Schriften über Lehr-
gegenstände der Elementarschulen im Drucke
erscheinen, welche dem eingeführten Lehrplane,
und den gerechten Foderungen der Methodik
minder entsprechen: dessen ungeachtet aber
doch hie und da in vaterländischen Schulen
eingeführt, und daselbst bey Ertheilung des
Unterü#cht#es benützet werden, so wird hiemit
allergnddigst verordner, daß künfrighin jede
für den Elementar-Unterricht bestimmte Schrift,
bevor sie dem Drucke übergeben wird, der
königlichen Landesdirektion von Baiern übn-