Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Den Satz des welssen Weitzenbieres hetreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Nachdem durch Unsere allerhöchste Ver- 
ardnung voin 2. Dezember v. J. ein allge- 
meines, nach dem Durchschnitre der Gersten- 
und Hopfenpreise sich richtendes Regulariv des 
braunen Biersatzes für immer festgeseze wor- 
den ist, so ist nothwendig, daß auch in An- 
sehung des weissen Weitzenbieres eine ähnliche 
beständige Satznorme bestimmt werde. 
Wir haben demnach auf den, von Un- 
serer Bräuadministration unterm #aten dieses 
Monacs erstarreten gutachtlichen Bericht be- 
schlossen, und verordnen hiemit allergnädigst, 
daß der Saß des weissen Weitzenbieres, ohne 
Unterschied der Landesgegend in Baiern, vom 
1. Oktober bis lezten April, immer um einen 
P#enning, und vom 1. May bis lezten Sep- 
tember, immer um zwey Pfenninge, höher, als 
der braune Winterbiersatz, mit Ausschluß des 
in einigen Orren eingeführten besondern Bier- 
pfennings, bestehen, und sich also der weisse 
Weitzenbiersat nach dem gedachten Winter- 
biersatze richten solle. 
Die Differenz zwischen dem Weißen= und 
Gerstenpreise ist durch dgs größere Erzeugniß= 
Quantum des weissen Weitzenbieres, und 
durch den Gebrauch einer geringeren Hopfen- 
Quaniität, so wie im Sommer durch den 
schnelleren Verkehr ausgeglichen: auch ist auf 
die, wegen der Halebarkeit des Bieres im 
Sommier, nothwrudige geringere Gußfährung 
der Bedecht zenemmen. 
  
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Damtt doch auch die Konkurrenz im Prei- 
se zwischen dem braunen, und weissen Bier 
erhalten werde, so# wird erlaubt, daß das 
weisse Weitzenbier vom Ganter aus, vom 
ersten bis lezten April auch im Sahe des 
braunen Bieres, und vemersten Maybis lezeen 
September um einen Pfenning mehr, als 
der Winterbiersat ist, verkauft werden möge. 
Wir versehen Uuns demnach, daß diese 
Verordnung, welche schleunigst. bekannt zu 
machen ist, allenthalben genau beobachtet, 
und ein guter, Pfenning vergeltender Trane 
erzeuget werde. 
München den 20. Februar r#07. 
Max Joseoh. 
Frepherr von Hompesch. 
Auf kbalglichen allerhöchsten Befehl. 
« « Geiger. 
  
(Bücher über Gegenstände des Elementar-Un- 
terrichtes betreffend.) 
Im Namen Sr. Masestät des Königs. 
Da von Zeic zu Zeit Schriften über Lehr- 
gegenstände der Elementarschulen im Drucke 
erscheinen, welche dem eingeführten Lehrplane, 
und den gerechten Foderungen der Methodik 
minder entsprechen: dessen ungeachtet aber 
doch hie und da in vaterländischen Schulen 
eingeführt, und daselbst bey Ertheilung des 
Unterü#cht#es benützet werden, so wird hiemit 
allergnddigst verordner, daß künfrighin jede 
für den Elementar-Unterricht bestimmte Schrift, 
bevor sie dem Drucke übergeben wird, der 
königlichen Landesdirektion von Baiern übn-
	        
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