Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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reicht, und weitere Entschließung hieruͤber 
abgewartet werden muͤsse. 
Muͤnchen den 17. Februar 1807. 
Königliche kandes.-Direktion. 
Erepherr von Weichs. 6 
von Faber. 
  
(Anlangen und Zeugnisse der Schullehrer und 
Schulamts-Kandidaten betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Obschon im königlich baierischen Regie- 
rungsblatte unterm .5. Dezember 1805 an 
sämmrliche Schullehrer, und Schulamts= 
Kandidaten von Ober= und Niederbaiern der 
Auftrag ergangen ist, ihre Anlangen an die 
betreffenden Behörden eigenhändig zu 
schreiben, und die erfoderlichen Zeugnisse ver- 
schlossen beyzulegen, so laufen doch im- 
mer noch von fremder Hand. geschriebene Bitt- 
schriften mit beygelegten unverschlossenen Zeug- 
nissen ein. 
Es wird daher obige allergnädigste Wei- 
suns neuerdings, und zwar mic dem Beysa- 
be bekannt gemacht: daß es sich dergleichen 
Bitsteller selbst zuzuschreiben haben, wenn 
auf ihre von seemder Hany geschriebene An- 
langen, und auf offen eingesendete Zeugnisse 
künftighin gar keine Rücksiche mehr wird ge- 
nommen werden. " 
München den 77. Februar 1807. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Weichs. 
von Faber. 
— — 
2 
Auftrag 
an die sämmtlichen Landgerichte, Rentämter, 
Sctädte und Märkte, Herrschafis- und 
Hofnarksgerichte in Obec= und 
Riederbaiern. 
(Die für das Seisenngs= und Kemmunal, Ver- 
mogen konstitulcte Stats-Kuratel betreffend.) 
Nachdem die durch die allerhöchste Ver- 
ordnung vom ag. Dezember 106 dekretirte 
Etats-Kuratel für das Säftungs= und Kom- 
munal-Vermögen in Balern bereits konsti= 
tuirt ist, so geht den smmelichen königlich 
baierischen Landgerichten, Rentämtern, Städ- 
ten, und Märkten, Herrschafts= und Hos- 
markögerichten hiemit der Auftrag zu, alle 
Gegenstände in Beziehung auf die Stiftun- 
gen und Kommunitäten, welche das rein Fte 
nauzielle, oder die Verwaltung derselben be- 
tresfsen, nunmehr an das königlich baierische 
General-Landeskommissartat als Etats’Ku# 
ratel für das Seifreungs' und Kommunal= 
Vermäögen einzubefördern, und bey Selbst- 
haftung nur jene Zahlungs-Anweisungen aus 
den Stistungs= und Kommunal-Fonds, wel- 
che von eben derselben Kuratel erlassen sind, 
in Erfüllung zu bringen. München den 21. 
Februar 1807. 
Königlich baierisches General, Lau= 
des-Kommissartat, als Etats-Kus 
rratel für das Stiftungs-= und 
Kommunal-Vermögzen. 
Freyherr von Weichs. Ritter. 
ven Schmöger
	        
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