Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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2) Die Bestunmung des 13. Punktes 
über die Successions-Auoschließung der in 
der lezern Belehnung nicht namentlich oder 
wenigstens unter der Benennung ihrer Vor- 
eltern Aufgefuͤhrten ist auf die künftige all- 
gemeine Lehenberufung und Investiturs-Er- 
neuerung und daher nur auf jene Individuen 
z beziehen, welche hiebey ihre Successions- 
Rachee zur Aufnahme in den Lehenbriefen, 
oeder bey ermangelnder Liquidität zur einswei- 
ligen Vormerkung darzuthun, unterlassen 
würden. 
3) Durch die im 14. Punkte über die 
SnMoccessions= Ordnung bey Kunkellehen ge- 
rroffene Verfügung soll zwar in Ansehung 
der smultanen Weiberlehen das Herkommen 
nicht geändert, hinsichtlich der successiven 
Weiberlehen aber das weibliche Geschlecht 
erst nach dem Abgange des agnatischen, dann 
kognatischen Mannsstammes nach Maaßgabe 
der Regredienz zur Lehenfolge gelassen, und 
im IZweifel jedesmal die lezkere Eigenschaft 
sesetzlich vermurhet werden. 
4) Eben so soll auch die im 16. Punkte 
ausgedrückte Folge des Lehenfehlers von 
Seite des Lehenholden nach der eigenthüm- 
lichen Natur des behenfolgerechts sich nicht 
auf die schon Gebohrnen, sondern allein auf 
die nach begangener Felonie erzengte Nach- 
kommenschaft desselben erstrecken. 
S) Uebrigens vererdnen Wir noech aus- 
drücklich, daß, wie es ohneh'n die Grund- 
sätze über die Wirkung neuer Ges be in sich 
schließen, weder die gegenwürtigen Erklä- 
rungen, noch die fruͤheren Dispositienen auf 
  
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jene Faͤlle, wo bereits Ntis- Reudeng vorhan 
den ist, angewendet werden duͤrfen. Muͤm 
chen den 2. Maͤrz 1807. 
Max Joseoh. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl. 
von Flad. 
  
  
(Die Formation eines Lehen-Bureau in Inns- 
bruck betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Zur Hebung des verworrenen Zustandes, 
in welchem sich das Tirolische Lehenwesen 
darstellt, haben Wir für gut gefunden, vor 
Allein mit dem formellen Theile den An- 
sang zu machen, und der Behandlung der 
Lehengeschäfte diesenige organische Ordnung 
zu geben, welche den Foderungen der Zweck- 
mäßigkeit, und den besonderen Verhälmis 
sen der Landesverfassung entsporicht, und sich 
zugleich der bey den Landesdirektionen der 
übrigen Provinzen in diesem Zweige der Ad- 
ministrarion bestehenden Einrichtung möglichst 
nähert. Wir beschließen daher, wie folgt: 
1. Das Gubernium ist für den ganzen 
Umfang Tirols die kompetente Stelle in Le- 
hensachen. 
2. Im engen Zusammenhange, und unter 
der Leitung desselben soll ein Lehenbureau er- 
richtet werden, das sich in näherer Bezie- 
hung mit diesen Geschäften befaßt, und aus 
enem Kollegialrathe als Lehenreferenten, ei: 
nem Lehensekretär, und einem Lehenregistra- 
tor bestehet.
	        
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