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2) Die Bestunmung des 13. Punktes
über die Successions-Auoschließung der in
der lezern Belehnung nicht namentlich oder
wenigstens unter der Benennung ihrer Vor-
eltern Aufgefuͤhrten ist auf die künftige all-
gemeine Lehenberufung und Investiturs-Er-
neuerung und daher nur auf jene Individuen
z beziehen, welche hiebey ihre Successions-
Rachee zur Aufnahme in den Lehenbriefen,
oeder bey ermangelnder Liquidität zur einswei-
ligen Vormerkung darzuthun, unterlassen
würden.
3) Durch die im 14. Punkte über die
SnMoccessions= Ordnung bey Kunkellehen ge-
rroffene Verfügung soll zwar in Ansehung
der smultanen Weiberlehen das Herkommen
nicht geändert, hinsichtlich der successiven
Weiberlehen aber das weibliche Geschlecht
erst nach dem Abgange des agnatischen, dann
kognatischen Mannsstammes nach Maaßgabe
der Regredienz zur Lehenfolge gelassen, und
im IZweifel jedesmal die lezkere Eigenschaft
sesetzlich vermurhet werden.
4) Eben so soll auch die im 16. Punkte
ausgedrückte Folge des Lehenfehlers von
Seite des Lehenholden nach der eigenthüm-
lichen Natur des behenfolgerechts sich nicht
auf die schon Gebohrnen, sondern allein auf
die nach begangener Felonie erzengte Nach-
kommenschaft desselben erstrecken.
S) Uebrigens vererdnen Wir noech aus-
drücklich, daß, wie es ohneh'n die Grund-
sätze über die Wirkung neuer Ges be in sich
schließen, weder die gegenwürtigen Erklä-
rungen, noch die fruͤheren Dispositienen auf
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jene Faͤlle, wo bereits Ntis- Reudeng vorhan
den ist, angewendet werden duͤrfen. Muͤm
chen den 2. Maͤrz 1807.
Max Joseoh.
Freyherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl.
von Flad.
(Die Formation eines Lehen-Bureau in Inns-
bruck betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Zur Hebung des verworrenen Zustandes,
in welchem sich das Tirolische Lehenwesen
darstellt, haben Wir für gut gefunden, vor
Allein mit dem formellen Theile den An-
sang zu machen, und der Behandlung der
Lehengeschäfte diesenige organische Ordnung
zu geben, welche den Foderungen der Zweck-
mäßigkeit, und den besonderen Verhälmis
sen der Landesverfassung entsporicht, und sich
zugleich der bey den Landesdirektionen der
übrigen Provinzen in diesem Zweige der Ad-
ministrarion bestehenden Einrichtung möglichst
nähert. Wir beschließen daher, wie folgt:
1. Das Gubernium ist für den ganzen
Umfang Tirols die kompetente Stelle in Le-
hensachen.
2. Im engen Zusammenhange, und unter
der Leitung desselben soll ein Lehenbureau er-
richtet werden, das sich in näherer Bezie-
hung mit diesen Geschäften befaßt, und aus
enem Kollegialrathe als Lehenreferenten, ei:
nem Lehensekretär, und einem Lehenregistra-
tor bestehet.