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aber, dem bisherigen Kirchen-Admini-
str ations-Rathe anverrraut geblieben ist.
Die Rominatien des Kurarel-Per-
sonale bestehr, wie folge:
A. Bey dem General-Landes-Kommissa=
riate: Kurarar: Joseph Maria, Frocy-
herr von Weichs, General-: Kommissär und
Präsident der Provinzial-Landes-Direktion;
—Mitkurator: Andreas Adolph (*
Nitter„ Landes-Direktions-Rath;
Rechnungs-Kommissarien: Peter
Klämofl, Mar Joseph Ruhwan-=
del, Theodor Schuhmann, bieherige
JFechnungs-Kommissarien bey der Provinzlal=
Etats-Kuratel; — Kalkulator: Jo-
seph Franz von Paul Zottmayr,
bisheriger RechnungsAssistent.
B. Bey dem Kirchen = Administrations=
Rathe: Kurator: Mar, Graf von Lo-
dron, Präsident dieses Kollegiums; —
Mitkuratoren: Johann Michael
Il3, und Thomas Stoll nreiter, bis-
berige Kirchen-Administrations-Rärhe; —
Rechnungs-Kommissarien: Johann
Michael Mair, Ignaz Biechl, Je-
hann Repomuk Maier, Karl Mau-
rer, Jobann Baptist Wolf, bisherige
Rechnungs-Kommissarien bey dem Admini-
strations-Rathe. — Zu gleicher Zeix ist bey
dem Administratiens-Rathe der Sekretariats=
Dienst von jenem des Rechnungs * Kommiss-
sariates getrennt; für den ersten der Sekrctär
Augustin Wurzer ausschließend bestimmt,
*) Der im vorlgen Blatte ongegebene Vorname
Franz Kaver, ist unrichtig.
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und die Aushilfe in diesenn Funktionskreise
den bisherigen Accessisten, Franz Xaver
von Haasi und Ignaz Schrott aufge-
tragen worden. München den 6. Maͤrz 1807.
Auf Seiner koͤniglichen Majestaͤt besondern
allerhoͤchsten Befehl.
Freyherr von Montgelas.
von Krempelhuber.
(Die Erbfolge in den Perlassenschaften der Bam-
bergischen Geistlichkeit betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Folge Unserer früheren Verordnungen
vom 13. und 17. November 1803, und 7.
May 1804 über die Eigenehums= Fahigkeit
und Vererbungs= Freyheit geistlicher Indi-
viduen, und ihrer desfallsigen Gleichstellung
mit den übrigen Bürgern des Staats, haben
Wir auch den Clerus Unseres Fürstenthums
Bamberg von den bisher in dieser Hinsicht be-
standenen Beschränkungen zu befreyen, in den
Besitz gleicher Rechte zu seben, und zu diesem
Ende nach umständiger Untersuchung der
Sache, und den hieraus erhobenen Resülta-
ten Nachstehendes zu verordnen beschlessen:
1. Allen Weltgeistlichen ohne Unterschied,
so wie den Er-Konvenzualen der ousgeldsten
Klöster steht das Eigenthum und lez'w llige
Disposttions-Recht in ihrem Vermögen zu.
2. Hierunter ist nicht nur das Patrimo=
nial-Vermögen derselben, sondern auch das
Beneftzial: Vermögen, nämlich das ven ihren
Benefizien oder deshalb beziehenden Persio-
nen ersparte Vermögen zu verstehen.