Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Diese Gewerbe sind nun in den fährlich 
einzusendenden Katastern als perfonal vorzu- 
tragen, und dabey des ehemaligen Anschlags, 
der nun erloschen ist, nicht ferners zu ers 
wähnen. 
Gleiches ist auch bey jenen Gewerben zu 
beobachten, deren Ausübung nach dem §. 17. 
auf ein bestimmtes Gebäude radizirt ist, und 
keine neue Becriebs-Verleihung auf ein Ge- 
werb der Art kann als real vorgetragen 
werden. 
Ferners soll am Schluße der jährlich her- 
zustellenden Kataster, oder der Fehlanzeigen 
bemerkt seyn, um wie viel sich die Zahl der 
reellen Gewerbe vermindert, und jene der per- 
sonellen vermehrt hat. 
Die Landgerichte ziehen alle Jahre die 
Anzeigen der Inkorporationsorre ein, über- 
tragen solche in ein nach alphabetischer Ord- 
nung verfaßtes Kataster für das ganze Land- 
gericht, und entwer sen am Ende desselben die 
vorerwähnten anbefohlenen Auszeigen. 
Die Kataster oder Fehlanzeigen der Inkor= 
porationsorte werden bey dem Landgerichte 
aufbewahrt, das für die Richtigkeit der An- 
gabe zu haften hat, und daher verbunden ist, 
diese Kataster genau zu revidiren, und erst 
dann in das landgerichrische Kataster auszu- 
nehmen, wenn sie verordnungsmäßig ver- 
faßt sind. 
Zu Einsendung dieser Kataster wird der 
Monat Jaͤnner des darauffolgenden Jahres 
fuͤr immer festgesezt, in welchem der Einlauf 
der Kataster fuͤr das verflossene Jahr ohne 
fernere Mahnung jedesmal gewärtiget wird. 
  
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Alles Vorgehende erstreckt sich auch auf die 
Herrschafts-Gerichte und die Magistrate 
der eximirten Städte. Nur mussen die 
Kataster der leztern von den Lokal= Polizey-= 
Behörden als solche kontrasignire seyn. 
Ju Einsendung der Karaster für das ver- 
flossene Jahr nach vorstehender näherer An- 
weisung wird ein weiterer Termin von 14 
Tagen ertheile, innerhalb welchem säme- 
liche Landgerichte, sowohl jene, welche be- 
reits Kataster eingesendet haben, als jene, 
welche damit noch im Ausstande sind, solche 
einzubefördern haben, nach deren fruchtlesem 
Ablause die Säumigen dazu werden angehal- 
ten werden. München den z. März 1807. 
Königliche andes-Direkrion 
Frepherr von Weichs. 
von Heinlet. 
  
Auftrag 
an 
saͤmtliche Landgerichte, gefreyte Herrschafts- 
gerichte, Staͤdte und Maͤrkte in Ober- 
und Niederbaiern. 
(Die Schulbeschreibungen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch ein allerhöchstes Reseript vom 27. 
Februar haben Seine königliche Majestät zu 
verordnen geruher, daß ein namencliches 
Verzeichniß aller Schullehrer und derselben 
Gehilfen in den Städren, Märkien und Ge- 
meinden mit der Angabe ihrer Bezüge, — 
eine ähnliche Tabelle in Hinsicht auf die la- 
teinischen Schulen, — eine vollständige Be- 
schreibung der Lokal: Schulsonds, — endlich
	        
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