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Diese Gewerbe sind nun in den fährlich
einzusendenden Katastern als perfonal vorzu-
tragen, und dabey des ehemaligen Anschlags,
der nun erloschen ist, nicht ferners zu ers
wähnen.
Gleiches ist auch bey jenen Gewerben zu
beobachten, deren Ausübung nach dem §. 17.
auf ein bestimmtes Gebäude radizirt ist, und
keine neue Becriebs-Verleihung auf ein Ge-
werb der Art kann als real vorgetragen
werden.
Ferners soll am Schluße der jährlich her-
zustellenden Kataster, oder der Fehlanzeigen
bemerkt seyn, um wie viel sich die Zahl der
reellen Gewerbe vermindert, und jene der per-
sonellen vermehrt hat.
Die Landgerichte ziehen alle Jahre die
Anzeigen der Inkorporationsorre ein, über-
tragen solche in ein nach alphabetischer Ord-
nung verfaßtes Kataster für das ganze Land-
gericht, und entwer sen am Ende desselben die
vorerwähnten anbefohlenen Auszeigen.
Die Kataster oder Fehlanzeigen der Inkor=
porationsorte werden bey dem Landgerichte
aufbewahrt, das für die Richtigkeit der An-
gabe zu haften hat, und daher verbunden ist,
diese Kataster genau zu revidiren, und erst
dann in das landgerichrische Kataster auszu-
nehmen, wenn sie verordnungsmäßig ver-
faßt sind.
Zu Einsendung dieser Kataster wird der
Monat Jaͤnner des darauffolgenden Jahres
fuͤr immer festgesezt, in welchem der Einlauf
der Kataster fuͤr das verflossene Jahr ohne
fernere Mahnung jedesmal gewärtiget wird.
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Alles Vorgehende erstreckt sich auch auf die
Herrschafts-Gerichte und die Magistrate
der eximirten Städte. Nur mussen die
Kataster der leztern von den Lokal= Polizey-=
Behörden als solche kontrasignire seyn.
Ju Einsendung der Karaster für das ver-
flossene Jahr nach vorstehender näherer An-
weisung wird ein weiterer Termin von 14
Tagen ertheile, innerhalb welchem säme-
liche Landgerichte, sowohl jene, welche be-
reits Kataster eingesendet haben, als jene,
welche damit noch im Ausstande sind, solche
einzubefördern haben, nach deren fruchtlesem
Ablause die Säumigen dazu werden angehal-
ten werden. München den z. März 1807.
Königliche andes-Direkrion
Frepherr von Weichs.
von Heinlet.
Auftrag
an
saͤmtliche Landgerichte, gefreyte Herrschafts-
gerichte, Staͤdte und Maͤrkte in Ober-
und Niederbaiern.
(Die Schulbeschreibungen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch ein allerhöchstes Reseript vom 27.
Februar haben Seine königliche Majestät zu
verordnen geruher, daß ein namencliches
Verzeichniß aller Schullehrer und derselben
Gehilfen in den Städren, Märkien und Ge-
meinden mit der Angabe ihrer Bezüge, —
eine ähnliche Tabelle in Hinsicht auf die la-
teinischen Schulen, — eine vollständige Be-
schreibung der Lokal: Schulsonds, — endlich