Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

501 
Die Patrimonialgerlchte haben die Impf- 
Tabellen der Aerzte und Wundaͤrzte ihrer 
Bejirke an die vorgesezten Landgerichte zu 
uͤbersenden. 
4. Die Behoͤrden haben den Impfaͤrzten 
ibrer Bezirke die unterm 6. Juny und 
1. Oktober 1805 erschienenen, bauptsächlich 
nur sie allein betreffenden Verordnungen 
bekannt zu machen, und ihnen die genaueste 
Befolgung derselben einzuschaͤrfen; so wie 
auch den Pfarrern, Gemeinden, Aerzten 
und Wundaͤrzten, die unterm 17. May 
18305 in Betreff der natuͤrlichen Pocken er- 
schienene Verordnung, und besonders den 
Pfarrern auch noch die unter demselben 
dato an sie ergangene Weisung zur genaue- 
sten Befolgung mitzutheilen. 
Die Behörden werden für die Vollzie- 
bung dieser Aufträge aufs Strengste ver- 
antwortlich gemacht, so wie man die ge- 
rechte Erwartung begt, daß sie ibrerseits 
nichts unterlassen werden, was zur Beför= 
derung einer so wichtigen und wohlthätigen 
Sache, als die Schuzpocken-Impfung ist, 
beptragen werden. Ulm den 2. Mirz 1807. 
Königliche tandes-Direktion 
von Schwaben. 
Frepherr von Lerchenfeld. 
keutz. 
  
C(Das Hebammenwesen in den neuen Geblets- 
thellen der Schwäblschen Provinz betreffeuo.) 
Im Namen Sr. Majestät des Könias. 
Von der Wichtigkeit der Hebammen in 
Beziehung auf das öffentliche, so wie auf 
  
302 
das Privatwohl uͤberzeugt, hat es sich die 
unterzeichnete Stelle angelegen seyn lassen, 
der Schwäbischen Provinz brauchbare Heb- 
ammen zu geben. Zu diesem Ende hat sie sor 
wohl für einen zweckmäßigen Unterricht, als 
auch für einen anständigen tebensunterhalt 
der Hebammen Sorge getragen. 
Aus den eingegangenen Berichten hat 
man bingegen erseben, daß das Hebam,- 
menwesen, in den neuen, der Schwäbischen 
Provinz einrerleibten Gebietstheilen sich in 
einem traurigen Zustande befinde. Um nun 
dasselbe gleichfalls gehörig zu organistren, 
finder man nörhig, Nachstehendes zu ver- 
ordnen: 
I. Innerhalb 4 Wochen sollen die Ver- 
zeichnisse der vorhandenen Hebammen von 
den Behörden eingeschickr werden. Darin 
ist anzugeben: 
a) Das tebens= und Dienstalter jeder 
Hebamme; 
b) ob, und wo sie einen ordentlichen 
Unterricht erbalten habe; 
c) ob, und wo sie geprüst worden; 
d) eb stet einen firen Gebhalt an Geld, oder 
Naz#uralien babe, und woher sie ihn 
beziebe; 
e) ob sie geschickt und die Gemeinden mie 
ihr zufrieden seyen. 
Diese Verzeichnisse sind in tabellarische 
Form zu bringen. 
Innerbalb derselben Zeirfrist ist 
2. eine zweckmäßige Eintbeilung der 
Hebammenbezirke mit Angabe der Entfer- 
nung der Ortschaften vom Wohnsize der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.