Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

529 
Unser Ministerium des Innern wird diese 
Erinncrung durch Reseripte in lt#ylo minori 
hicrauf erledigen. 
6) Bey Unserm hiesigen Hofgerichte 
ist Unser Rath und Hofgerichts-Advokat Li- 
jentiat Jakob, bey Unserm Hofgerichte 
zu Straubing der Hofyerichts-Advokat von 
Klessing, (welche die Universitäts-Ange- 
legenheiten bisher vertreren haben,) als 
Universitäts-Fiskal ernanm. Bopyde haben 
sür ihre Arbeiten dieselben Gebühren, wie 
Unsere Kirchen-Fiokale zu beziehen. 
7) Bey Unserm Hofgerichte zu Neuburg 
hat der Universitärs = Kameramts-Verwe- 
str zu Ingolstadt obige Rechte-Angelegen= 
heicen als Universitäts= Fiskal zu vertreten. 
8) Bey Unserm Hesgerichte zu Amberg 
ist die Ernennung eines Universitäts-Fiskals 
für dermal nicht nöthig. 
9) Vorstehende Universitaͤts-- Fiskalen 
haben die Rechtshaͤndel der Universitaͤt zugleich 
bey den ihren Hofgerichten vorgesezten ober- 
sten-Justig-Srellen zu beforgen. München 
den 2 1. März. 1807. 
Max Joserh. 
Freoherr von Montgelas. 
Auf könlglichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelbuber. 
  
Provinzial= Verordnungen. 
(Den B'erverschlein unter dem Saze betreff) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unserer Landes= Direktion von Baiern 
wird auf ihren Bericht vom 23. Februar, 
über den Bierverschleiß unter dem Saze, er: 
  
530 
öffnet: daß, nachdem vermöge der Genera 
Verordnung vom 4. May 7703 auch die 
Wirthe, welche ein Bier von den Bräuern 
unter dem Saze abnehmen, bestraft werden 
sollen, diese als Mitschuldige nic# mehr be- 
eidigt werden dürfen; und eben so auch, daß, 
wenn ein Hofmarks= J#haber bey seinem 
eigenen Bräuhause s#/9 dagegen verfehlen 
würde, er nicht Richter in eigner Sache seyn 
könne. 
Von der verordneten Geldstrafe soll künf- 
tig die Hälfte dem Aufbringer, oder Kläger, 
wenn das Faétum gehörig erwiesen seyn wird, 
zuerkannt, und die andere Hälfte bey dem 
treffenden Oberaufschlagamt in Verrechnung 
gebracht, mithin der Richter von allem Straf- 
Antheile ausgeschlossen bleiben. 
Uebrigens sollen die Polizeybehörden an- 
gewiesen werden, über die Wirthe, und an- 
dere Schenken, welche das braune und weiße 
Bier sehr willkührlich, und im übertriebenen 
Preise verkaufen, mit mehrerem Nachdrucke 
als bisher, nach eben der angezogenen Ver- 
erdnung zu wachen. München, den 24. 
daͤrz 1807. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die künftige Aufnohme der Wundärzte in der 
Schwäbischen Provinz betreffend) 
Im Namen Sr. Masestät des Königs. 
Unter dem grossen Haufen der sogenann= 
ten Wundärzte versteher der gräßfte Theil 
derselben nichts weiter, als die mechanischen 
“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.