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Virrichtungen eines Baders und Barbiers;
ohne irgend einen medizinischen Unterricht er-
halten zu haben, erdreusten sich die meisten,
ob sie sich sleich nicht an die Sehandlung
eines Be. bruchs oder eine Verrenkung wagen,
weil ein krun # Bein ihre Ignoranz überall
zur Schau trat, würde, gleichwohl die
schwersten und gesät, chsten innerlichen Krank-
heiten zu behandeln; ind indem sie nun einer-
seits gerade das nicht sind, was sie seyn soll-
ten, nämlich Wundärzte, andererseits aber
sich anmaßen, Aerzte zu seyn, sind sie anstatt
nüzliche, wirklich schädliche Staatsgli.der.
Die öffentliche Wohlfart erheischt, deß
in Zukunft keine Wundärzte mehr ausgenom-
men werden, von denen man nicht die ver-
läßigsten Beweise hat, daß sie die erfoder-
liche theoretische und praktische Vildung er-
halten haben, und demnach im Stande seyen,
in ihrem bedeutenden Kreise anstatt Boses,
Gutes zu wirken.
Zu diesem Zwecke findet man folgende
Verfügungen nöthig:
1). Nirgends darf in Zukunft die Orts-
Polixey einem Wundarzte die Ausübung seiner
Kunst erlauben, wenn er sich nicht durch ein
Zeugniß von der unterzeichneten Stelle aus-
weisen kann, daß er geprüft, und approbirt
sey, und die Erlaubniß erhalten habe, sich
in dem Orte niederzulassen.
3) Dersenige Wundarzt, der zur Prü-
fung zugelassen zu werden wünscht, muß
burch einen Advokaten oder Prokurator bey
unterzeichneter Stelle darum schriftlich an-
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suchen lassen; seiner Bittschrift die Unter-
richts-Zeugnisse anlegen, und angeben, wo
er sich ansäßig machen moöchte.
3) Der die Erlaubniß erhalten hat, zur
Prüfung zu erscheinen, hat sich am ersten
Tage des Monats bey den Räthen der 2ten
Sektion der rien Deputation zu melden, welche-
sodann den Prüfungs-Tag bestimmen werden.
4) Die Prüfung ist zweyfach, nämlich
eine schriftliche, und mündliche; nur derjenige,
der in beyden Genüge leistet, wird approbirt.
*75) Jeder Chirurg, der geprüft und appro-
birt werden will, muß
à) zugleich auch Geburtshelfer seyn,
b) die Schuzpocken Impfung auszu-
üben verstehen.
6) Da die aufgestellten Aerzee unmöglich
allen Erkrankenden zu jeder Zeit den nöthigen
schleanigen Beystand, zumal auf dem Lande,
leisten können, so muß derjenige Chirurg, der
sich auf dem Lande, oder in einer Landstadt an-
sähig machen will, auch Medizinal-Gehilfe
seyn. Diejenigen medizinischen Kenntnisse,
die er deshalb in der Pruͤfung an den Tag
legen muß, sind unter dem 12. Juuh 1805,
im XXV. Stuͤcke des Schwaͤbischen Regie-
rungsblattes bestimmt worden.
7) Keine Behoͤrde darf zugeben, daß ein
Wundarzt eine sogenannte Baders= oder Bar-
biers= Gerechtigkeit kaufe, bevor er sich nicht
ausgewiesen hat, daß er geprüft, und appro-
birt sey.