Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Virrichtungen eines Baders und Barbiers; 
ohne irgend einen medizinischen Unterricht er- 
halten zu haben, erdreusten sich die meisten, 
ob sie sich sleich nicht an die Sehandlung 
eines Be. bruchs oder eine Verrenkung wagen, 
weil ein krun # Bein ihre Ignoranz überall 
zur Schau trat, würde, gleichwohl die 
schwersten und gesät, chsten innerlichen Krank- 
heiten zu behandeln; ind indem sie nun einer- 
seits gerade das nicht sind, was sie seyn soll- 
ten, nämlich Wundärzte, andererseits aber 
sich anmaßen, Aerzte zu seyn, sind sie anstatt 
nüzliche, wirklich schädliche Staatsgli.der. 
Die öffentliche Wohlfart erheischt, deß 
in Zukunft keine Wundärzte mehr ausgenom- 
men werden, von denen man nicht die ver- 
läßigsten Beweise hat, daß sie die erfoder- 
liche theoretische und praktische Vildung er- 
halten haben, und demnach im Stande seyen, 
in ihrem bedeutenden Kreise anstatt Boses, 
Gutes zu wirken. 
Zu diesem Zwecke findet man folgende 
Verfügungen nöthig: 
1). Nirgends darf in Zukunft die Orts- 
Polixey einem Wundarzte die Ausübung seiner 
Kunst erlauben, wenn er sich nicht durch ein 
Zeugniß von der unterzeichneten Stelle aus- 
weisen kann, daß er geprüft, und approbirt 
sey, und die Erlaubniß erhalten habe, sich 
in dem Orte niederzulassen. 
3) Dersenige Wundarzt, der zur Prü- 
fung zugelassen zu werden wünscht, muß 
burch einen Advokaten oder Prokurator bey 
unterzeichneter Stelle darum schriftlich an- 
  
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suchen lassen; seiner Bittschrift die Unter- 
richts-Zeugnisse anlegen, und angeben, wo 
er sich ansäßig machen moöchte. 
3) Der die Erlaubniß erhalten hat, zur 
Prüfung zu erscheinen, hat sich am ersten 
Tage des Monats bey den Räthen der 2ten 
Sektion der rien Deputation zu melden, welche- 
sodann den Prüfungs-Tag bestimmen werden. 
4) Die Prüfung ist zweyfach, nämlich 
eine schriftliche, und mündliche; nur derjenige, 
der in beyden Genüge leistet, wird approbirt. 
*75) Jeder Chirurg, der geprüft und appro- 
birt werden will, muß 
à) zugleich auch Geburtshelfer seyn, 
b) die Schuzpocken Impfung auszu- 
üben verstehen. 
6) Da die aufgestellten Aerzee unmöglich 
allen Erkrankenden zu jeder Zeit den nöthigen 
schleanigen Beystand, zumal auf dem Lande, 
leisten können, so muß derjenige Chirurg, der 
sich auf dem Lande, oder in einer Landstadt an- 
sähig machen will, auch Medizinal-Gehilfe 
seyn. Diejenigen medizinischen Kenntnisse, 
die er deshalb in der Pruͤfung an den Tag 
legen muß, sind unter dem 12. Juuh 1805, 
im XXV. Stuͤcke des Schwaͤbischen Regie- 
rungsblattes bestimmt worden. 
7) Keine Behoͤrde darf zugeben, daß ein 
Wundarzt eine sogenannte Baders= oder Bar- 
biers= Gerechtigkeit kaufe, bevor er sich nicht 
ausgewiesen hat, daß er geprüft, und appro- 
birt sey.
	        
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