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verwiesen, und ihnen bey strenger Ahndung
aufgetragen: nach Ausweis des vierten Paragraphs
der erwähnten Verordnung ein genaues
Verzeichniß über die von ihnen abgegebenen
Pässe, die ohnehin nur jenen königniglichen
Unterthanen, die sich in das Ausland,
und nicht senen, die sich von einem
Orte der königlichen Prcvinz in ein anderes
begeben, zu ertheilen sind, zu führen, und
dassilbe alle drey Monate ohne Unterlaß an
die unterfertigte Srelle einzusenden. Ulm den
19. Maͤrz 1807.
Koͤnigliches General-Landes—
Kommissariat in Schwaben.
Freyherr von Lerchenfeld.
Wagner.
Bekanntmachungen.
(Den Konkurs zu Besezung der Pfarrepen in
der obern Pfalz betreffend.)
Im Namen Sr. Mafestst des Königs.
In Felge der, wegen des zur Verleihung
der Pfarreyen, und Benefzien festgesezten
Konkurses, erlassenen allerhöchsten Verordnung
vom go. Dezember 1306 (Regievungsblatt,
VII. Stück 1807) bestimme die
königliche Landes-Direktion der oberen Pfalz
für diese Provinz die Woche des Monats
July, vom öten desselben anfangend.
Die dabey erscheinenden Kandidaten haben
daher 14 Tage vor Erbffnung des Kenkurses
ihre Zeugnisse über die gesezmäßige
Vollendung ihrer Studien auf inländischen
(Bymnasien, Lyzäen, oder Universitäten,
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daun über ihre Sitten, und Verdienste ordentliche
verschlossene Zeugnisse ihres Bischofes,
der Landgerichte, in deren Bezirke
sie die Seelsorge ausgeübt haben, so wie auch
ihrer Pfarrer an unterteichnete Stelle einzusenden;
dann am Tage vor dem Konkurse
sich selbst persönlich zu stellen. Amberg den
18. März. 1897. ·
Königlichckandes-Dircktion
der obern.Pfalj.
Sigmund Guiaf von Kreith.
Zwack.
(Die erledigte Pfaerey zu Schney in der Provinz
Bamberg betressend. )
Die grästich= Brockdorfische Patronato=Hfarrey
zu Schney in der Provin; Bamberg
ist am 10. Februar laufenden Jahrs
durch den Tod des bisherizen Pfarrers erlediget
worden, welches den inlündischen Kandidaten,
die sich darum bewerben wollen, hiedurch
bekannt gemacht wird. Bamberg den
11. Mirz 1807.
(Den Prüfungs-Konkurs der Aspiranten zur ärzklichen
Proris überhaupr, daun zu den Laudund
Srtadtgerichts = Physikaten der Provinz
Bamberg berteffend.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Den allerhöchsten X rordnungen gemáß
soll keinem Arzte im Kande die seicye Ausübung
der Medizin gestattet werden, welcher
nicht seine Vorbereitungs = Studien nachgewiesen,
den dreyjährigen akademischen Kurs
auf der inländ'schen Universitit vollendet,
den akademischen Grad erlangt, und nach