Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

Koͤniglich-Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
I. Stück. München, Samstag den 3. Jaͤnner 1807. 
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
(Die Postporto-Frevheit betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Damit die hier und da sich ergebenden 
Anstaͤnde gleichheitlich gehoben, und allge- 
meine Vorschriften in allen Unsern Staaten 
beobachtet werden, haben Wir beschlossen, 
solgende Bestimmungen uͤber die Post port o- 
Freyheit zu treffen: 
1. Von der Entrichtung des Briefporto 
find, außer Uns und den saͤmmtlichen Glie- 
dern Unfers koͤniglichen Hauses, folgende 
Personen befrehet: 
a. Unsere Staats- und Konferenz-Minister. 
b. Unsere Oberst- und Oberhofmeister. 
c. Die Oberst- und Oberhofmeisterinnen. 
d. Unsere Oberstkaͤmerer, Obersthofmar- 
schalle, Oberststallmeister und uͤbrige Chefs 
der Hofaͤmter. 
e. Unsere bevollmaͤchtigte Minister, Ge- 
sandte, Geschaͤftstraͤger und Residenten, so 
lange ihre Missionen dauern. 
f. Unsere wirkliche Dienste leistende ge- 
heime Legationsräthe, geheime Reseren- 
däre, geheime Kabinets= und Kouferenz- 
Sekretäre. 
g. Unsere General = Kommissäre in den 
Drovinzen, Präsidenten, Vize-Präsidenten, 
Kanzler, Vize-Kanzler, Direkcoren und Vize- 
Direktoren von den sammrlichen Kollegien. 
h. Unsere Central: Staats= und Provin= 
la-Kassiere, dann Kriegs= und Kabinets- 
Zahlmeister. — Endlich 
i. der Chef Unsers geheimen Kriegs= Bä- 
regu, Unsere Statthalter, Gouverneurs und 
Divissons-Kommandanten in den Provinzen, 
Restdenzen und Hauptstddten. 
. Obige Personen sind sowehl für ihre 
Amts= als Privat-Kerrespondenz von dem 
Briefporto befreyet; jedoch nur so lange, 
als ihre Dienstes Verrichtungen dauern, 
wenn Wir nicht auch nach dem Aufhören 
derselben die Poslfreyheit ausdrücklich belassen. 
3. Die Befreyung erstreckt sich auf Un- 
sere sämmrlichen Staaten, und außer deu- 
selben so weit, als die fürstlich-Thurn, und 
Tapischen Posten reichen; indem nur das an 
die fremden Posten zu vergütende Auslags- 
Porto entrichtet werden darf. 
4. Als Dienstessachen sind ferner von der 
Bezahlung des Briefporto befreyet: 
Die von Unseren sämmellchen Civil= und 
Militär-Kanzleyen in Dienstes-Angelegen- 
heiten unter den gewöhnlichen Amts oder 
1