Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Bürger-Militär auch Individuen, welche 
keine Bürger sind, in seinen militkrischen 
Verband aufnehme; doch hegen Mir die Er- 
wartung, daß ssch die bürgerlichen Korps 
selbst genug zu ehren wissen werden, um kei- 
nen unter sich aufzunehmen, welcher der eh- 
renvollen dußeren Auszeichnung eines Baieri- 
schen Bürgers unwerth wäre. — In Betreff 
der Ober-und Unteroffizters-Wahlen 
verordnen Wir: Die Unteroffiziere wählt 
jedes Korps aus seiner Mitte. 
Bei Besezung der Ofuiziers-Chargen soll 
vorzüglich auf Magistrats-Personen, Patri- 
lier, den Handelsstand und senstige Honcra= 
tioren Rücksicht genommen werden, wobei 
aber dem sich besonders auszeichnenden Bür- 
ger in keinem Falle der Weg zur Beförde- 
rung zu den Offiziers-Chargen zu hemmen ist. 
Die Besezung der Unterlieutenants= Stel- 
len und die Beförderung zum Oberlieutenant 
und Hauptmann, träge jedes betreffende Korps 
dem Magistrat als Vorschlag vor, welcher 
dieselbe, wenn er die Wahl angemessen finder, 
bestätiget. 
Ist aber ein Stabs-Offzier anzustellen, 
so hat der Magistrat über die Besezung gut- 
achtlichen Bericht an Uns selbst zu erstatten, 
worauf Wir die Bestärigung des in Vor- 
schlag gebrachten Subjekts, wenn keine be- 
sonderen Anstände obwalten, ertheilen werden. 
Der Dienst des bürgerlichen 
Militärs. 
Nie kehrt der Bürger seine Waffen gegen 
den dußern Feind. 
  
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Seine Bestimmung bleibt ausschließend, 
den friedlichen, rechtlichen Einwohner zu be- 
schüzen, und die Wiekungen des Gesezes 
gegen polizeiliche Vergehungen und das Ver- 
brechen zu unterstüzen. 
Er übernimmt demnach beym Abzuge der 
Feld-Regimenter aus den Garnisonen den 
Dienst daselbst; besorgt denselben in jenen 
Städten, wo keine gewöhnliche Garnison liege, 
für beständig, um durch auszusendende Si- 
cherheits-Patrouillen die Umgebungen vor 
allem, der öffentlichen Ruhe und Sicherheit 
gefährlichen Gesindel rein zu halten. 
In Bezug auff diese militärisch dienstlichen 
Verrichtungen wird seiner Zeit noch die nd- 
here Vorschrift folgen. 
Um die Beschwerlichkeiten dieses, zur Ver- 
hücung größerer Uebel unvermeidlichen Waf- 
sendienstes für den gewerbsamen, meist ver- 
heuratheten Bürger so viel möglich zu erleich- 
tern, befehlen Wir den bürgerlichen Obrig- 
keiten jedes Orts, als eine Handlung der Ge- 
rechtigkeit, jedes zweckdienliche Mittel anzu- 
wenden, damit sich kein dienstpflichtiges In- 
dividuum dem treffenden Dienste entziehe. 
In dienstlichen Verrichtungen, wenn in 
einer Stadt mehrere bürgerliche Korps zusam- 
men existiren, stehen dieselben sümtlich unter 
dem Oberbefehl desjenigen bürgerlichen Offi- 
ziers, welcher die höchste militdrische Würde 
bekleidet, der sodann in allen Dienst= und 
Kommando-Gegenständen Unserer Komman- 
dantschaft, wo eine besteht, und wo keine 
bestehr, Unserem Stadt-Kommissär subordi- 
nirt ist.
	        
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