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Bürger-Militär auch Individuen, welche
keine Bürger sind, in seinen militkrischen
Verband aufnehme; doch hegen Mir die Er-
wartung, daß ssch die bürgerlichen Korps
selbst genug zu ehren wissen werden, um kei-
nen unter sich aufzunehmen, welcher der eh-
renvollen dußeren Auszeichnung eines Baieri-
schen Bürgers unwerth wäre. — In Betreff
der Ober-und Unteroffizters-Wahlen
verordnen Wir: Die Unteroffiziere wählt
jedes Korps aus seiner Mitte.
Bei Besezung der Ofuiziers-Chargen soll
vorzüglich auf Magistrats-Personen, Patri-
lier, den Handelsstand und senstige Honcra=
tioren Rücksicht genommen werden, wobei
aber dem sich besonders auszeichnenden Bür-
ger in keinem Falle der Weg zur Beförde-
rung zu den Offiziers-Chargen zu hemmen ist.
Die Besezung der Unterlieutenants= Stel-
len und die Beförderung zum Oberlieutenant
und Hauptmann, träge jedes betreffende Korps
dem Magistrat als Vorschlag vor, welcher
dieselbe, wenn er die Wahl angemessen finder,
bestätiget.
Ist aber ein Stabs-Offzier anzustellen,
so hat der Magistrat über die Besezung gut-
achtlichen Bericht an Uns selbst zu erstatten,
worauf Wir die Bestärigung des in Vor-
schlag gebrachten Subjekts, wenn keine be-
sonderen Anstände obwalten, ertheilen werden.
Der Dienst des bürgerlichen
Militärs.
Nie kehrt der Bürger seine Waffen gegen
den dußern Feind.
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Seine Bestimmung bleibt ausschließend,
den friedlichen, rechtlichen Einwohner zu be-
schüzen, und die Wiekungen des Gesezes
gegen polizeiliche Vergehungen und das Ver-
brechen zu unterstüzen.
Er übernimmt demnach beym Abzuge der
Feld-Regimenter aus den Garnisonen den
Dienst daselbst; besorgt denselben in jenen
Städten, wo keine gewöhnliche Garnison liege,
für beständig, um durch auszusendende Si-
cherheits-Patrouillen die Umgebungen vor
allem, der öffentlichen Ruhe und Sicherheit
gefährlichen Gesindel rein zu halten.
In Bezug auff diese militärisch dienstlichen
Verrichtungen wird seiner Zeit noch die nd-
here Vorschrift folgen.
Um die Beschwerlichkeiten dieses, zur Ver-
hücung größerer Uebel unvermeidlichen Waf-
sendienstes für den gewerbsamen, meist ver-
heuratheten Bürger so viel möglich zu erleich-
tern, befehlen Wir den bürgerlichen Obrig-
keiten jedes Orts, als eine Handlung der Ge-
rechtigkeit, jedes zweckdienliche Mittel anzu-
wenden, damit sich kein dienstpflichtiges In-
dividuum dem treffenden Dienste entziehe.
In dienstlichen Verrichtungen, wenn in
einer Stadt mehrere bürgerliche Korps zusam-
men existiren, stehen dieselben sümtlich unter
dem Oberbefehl desjenigen bürgerlichen Offi-
ziers, welcher die höchste militdrische Würde
bekleidet, der sodann in allen Dienst= und
Kommando-Gegenständen Unserer Komman-
dantschaft, wo eine besteht, und wo keine
bestehr, Unserem Stadt-Kommissär subordi-
nirt ist.