Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Die  Erbfolge  der  Weiber  in  Kunkel-Lehen  in
Tirol  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  in  dem  dritten  Punkte  der  Vers
ordnung  vom  a.  März  dieses  Jahrs  in  Beereff
  der  Assimilirung  der  Tirolischen  Lehengewohnheiten
  (Regierungsblatt  1807.  XII.
Stü,ck,  Seite  433.)  festgesezt:  „daß  bei  suceessliven
  Weiberlehen  das  weibliche  Geschlecht
nach  dem  Abgange  des  agnatischen,  dann  kogna-Uschen
  Mannsstammes  nach  Maaßgabe  der  Resredienz
  zur  behenfolge  gelassen  werden  solle.

Damit  alle  Zweifel  gehoben  werden,  in

welcher  Art  diese  Regredienz  eintreten  solle,
so  erklären  Wir  zur  nachträglichen  Erldute;
rung  dieses  Punktes,  unter  Bestätigung  der
bisherigen  Observanz  bei  dem  Tirolischen  Lehenhofe,
  „daß  die  Regredienz  der  Erbfolge-Ordnung
  der  Wekiber  in  successiven  Kunkellehen
  dergestalt  zum  Maaßstabe  dienen  solle,
daß  die  Erbfolge  der  nächsten  weiblichen  Verwandten
  des  lezten  Vasallen  zuerst  auflebe,
und  Falls  diese  ohne  Nachkommen  abgehen,
—  wie  bei  der  Allodial-Erbfolge,  —  stufenweise
  aufwäres  gegen  den  ersten  Erwerber
zurückschreite.

Gegenwärtige  Entschließung,  welche  Wir
in  Antwort  auf  den  unterm  31.  März
erstatteten  Bericht  erfnen,  lassen  Wir  durch
das  Regierungsblatt  bekannt  machen.
München  den  13.  April  1807.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelds.
Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.

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(Landsteuer-Ausschreibung  in  der  Provinz  Baiern
betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Masjestät  des  Königs.
Auf  die  von  gemeiner  Landschaft  in  Baiern
erfolgte  allerunterthänigste  Erklärung,  haben
  Seine  königliche  Majestär  durch  allerhöchstes
  Rescript  vom  Ziten  vorigen  Monats
  verordnet,  daß  auf  das  nächste  Ziel
Georgi  eine  gemeine  Landsteuer,  nebst  einer
ganzen  Herrngilt-Widum-Innleut-Fahrniß=
  und  Interesse-Steuer,  alsogleich  ausgeschrieben
  und  erhoben  werden  sollen;  wonach
heute  sämtliche  königliche  Rentämter,gefreite
Herrschaftsgerichte  und  Hauptstädte  angewiesen
  worden  sind.  München  den  7.  April  1807.

Königliche  Landes-Direktion
von  Baiern.
Freiherr  von  Weslchs.
Niggl.

 

(Die  Umgeldsentrichtung  in  der  Provinz  Schwaben
  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  unterfertigte  königliche  Landes  Direktion
  hat  berichtliche  Anzeige  erhalten,  daß
hier  und  da  von  kböniglichen  Staatsdienern
und  Beamten  die  Freiheit  von  der  Emtrichtung
  der  in  ihrem  Wohnorte  observanzmäßig,
oder  gesezlich  eingeführten  Konsumptions=Steuern,
  und  insbesondere  eine  völlige  Umgelds=
  und  Accis-Freiheit  behauptet  werden
wolle.

Da  nun  kein  Gesez  über  eine  solche  Befreiung
  der  Staatediener  von  den  indirekten
allgemeinen  Auflagen  bestehet;  vielmehr  durch
eine  im  abgewichenen  Jahre  unterm  13.
August  ersolgte  allerhöchste  Verordnung  die