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(Die Erbfolge der Weiber in Kunkel-Lehen in
Tirol betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben in dem dritten Punkte der Vers
ordnung vom a. März dieses Jahrs in Beereff
der Assimilirung der Tirolischen Lehengewohnheiten
(Regierungsblatt 1807. XII.
Stü,ck, Seite 433.) festgesezt: „daß bei suceessliven
Weiberlehen das weibliche Geschlecht
nach dem Abgange des agnatischen, dann kogna-Uschen
Mannsstammes nach Maaßgabe der Resredienz
zur behenfolge gelassen werden solle.
Damit alle Zweifel gehoben werden, in
welcher Art diese Regredienz eintreten solle,
so erklären Wir zur nachträglichen Erldute;
rung dieses Punktes, unter Bestätigung der
bisherigen Observanz bei dem Tirolischen Lehenhofe,
„daß die Regredienz der Erbfolge-Ordnung
der Wekiber in successiven Kunkellehen
dergestalt zum Maaßstabe dienen solle,
daß die Erbfolge der nächsten weiblichen Verwandten
des lezten Vasallen zuerst auflebe,
und Falls diese ohne Nachkommen abgehen,
— wie bei der Allodial-Erbfolge, — stufenweise
aufwäres gegen den ersten Erwerber
zurückschreite.
Gegenwärtige Entschließung, welche Wir
in Antwort auf den unterm 31. März
erstatteten Bericht erfnen, lassen Wir durch
das Regierungsblatt bekannt machen.
München den 13. April 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelds.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl.
von Flad.
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(Landsteuer-Ausschreibung in der Provinz Baiern
betreffend.)
Im Namen Sr. Masjestät des Königs.
Auf die von gemeiner Landschaft in Baiern
erfolgte allerunterthänigste Erklärung, haben
Seine königliche Majestär durch allerhöchstes
Rescript vom Ziten vorigen Monats
verordnet, daß auf das nächste Ziel
Georgi eine gemeine Landsteuer, nebst einer
ganzen Herrngilt-Widum-Innleut-Fahrniß=
und Interesse-Steuer, alsogleich ausgeschrieben
und erhoben werden sollen; wonach
heute sämtliche königliche Rentämter,gefreite
Herrschaftsgerichte und Hauptstädte angewiesen
worden sind. München den 7. April 1807.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weslchs.
Niggl.
(Die Umgeldsentrichtung in der Provinz Schwaben
betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die unterfertigte königliche Landes Direktion
hat berichtliche Anzeige erhalten, daß
hier und da von kböniglichen Staatsdienern
und Beamten die Freiheit von der Emtrichtung
der in ihrem Wohnorte observanzmäßig,
oder gesezlich eingeführten Konsumptions=Steuern,
und insbesondere eine völlige Umgelds=
und Accis-Freiheit behauptet werden
wolle.
Da nun kein Gesez über eine solche Befreiung
der Staatediener von den indirekten
allgemeinen Auflagen bestehet; vielmehr durch
eine im abgewichenen Jahre unterm 13.
August ersolgte allerhöchste Verordnung die