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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XVIII. Stück. München, Sonnabend den 2. Mai 1807.
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Allgemeine Verordnungen.
(Das allgemelne Reglerungsblatt und dle Be-
kanntmachung der kdulglichen Verordnungen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Wr. finden Uns veranlaßt, wiederholt
Unseren bestimmten Befehl zu eröffnen, daß
das allgemeine Regierungsblatt als das ein-
zige Organ Unserer landesherrlichen Ver-
ordnungen in sämtlichen Unseren Provin=
zen angesehen, und von allen bohen und nie-
deren Behörden, und allen Untertbanen die
darin enthaltenen Verfügungen, Aufträge
und Verordnungen eben so pflicheschuldigst
befolgt werden sollen, als wenn sie an die-
selben besonders ausgeschrieben, oder sonst
eigens verkündet worden wären. München
den 14. April 1807.
Max Joseyh.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl.
· von Flad.
(Uniformirung des Post-Personals betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Wir für das gesamte Post-Personale
in Unseren Staaten eine eigene Uniforme
vorzuschreiben beschlossen Haben, so wollen
Wir bierüber nachstebende Verfügungen zur
Nachachtung bekannt machen:
I. Unsere Ober-Postmeister tragen
als Uniforme ein Kleid von bellblauem
Tuche mit Unterfutter von gleicher Farbe,
dann stebendem Kragen und Ermel= Auf-
schlägen von schwarzem Simt. Da
ist von oben bis unten mit einer Reihe Kuö-
ppfe zugemacht, welche von weißem Metall
und mit dem gekrönten töwen bezeichnet
sind. Die Taschen-Klappen und Rockfal#n
sind beiderseits mit drei Kuöpfen, und die
Ermel= Aufschläge mit zwel bkleinen Kubefen
versehen. Bei Hose werden zu dieser Uni-
forme kurze weiße Beinkleider, ausserdem aber
lange Beinkleider von hellblauem Tuche mit
Stiefel und Spornen getrazen. Der Kra-
gen und die Ermel-Aufschläge sind nach
dem bei den gebeimen Ministerial-Departe=
ments der auswärtigen und der inneren An-
7.
K'ei