Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Gesez fuͤr Unser gesamtes Koͤnigreich fest- 
zusezen beschlossen. 
1.) Jeder rechtmaͤßig eingesezte Dechant, 
Pfarrer, Benefiziat, oder anderer Geistlicher 
bat die Einkünfte seiner Kirchenpfründe bis 
zu seinem Todestage zu genießen, und über- 
bieß soll seiner Verlassenschaft noch ein vol- 
ler Sterbemonat von Zo Tagen ven seinem 
Tode an zu gutem gerechnet werden. 
2.) Der Nachfolger trite nach Verlaufe 
des Sterbemonats vom Tage der Präásenta= 
tion in den Genuß der erledigten Pfeünde 
ein. 
3.) Die sogenannten Interkalar-Früchte 
vom Verlause des Sterbemenats bis 
zur Fertigung des Präsentations-Instru- 
mentes, fallen künftig ohne Ausnahme (jedoch 
nach Abzug des Antheils der Kulturs: und 
Drovisurs-Kosten) der Pfarrkirche oder dem- 
jenigen Heiligen zu, von welchem die Pfründe 
den Titel trägt. Dagegen liegt den Kirchen 
die Verbindlichkeit vorzüglich ob, aus ihren 
Ueberschüssen zu dem Schulfonde ihres Be- 
zirkes beizutragen, worüber Unsere näheren 
Besiimmungen künftig folgen werden. 
4.) Das sogenannte kanenische Jahr wird 
in Zukunft ollgemein ron tichtmeß an ge- 
rechnet, — die Bercechnung der Benefizial- 
Cinkünfte sngt daber mit dem ersten 
Hornung an, und ender sich mit dem 31. 
Jänner. 
§.) Die Verwaltung der Pfründe wäh- 
rend der Erledigung soll dem aufeestellten 
Vikar oder Proriser Ubertragen werden, 
  
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welcher genaue Rechnung daruͤber zu sübren 
bat. 
6.) Die Unkosten der Provisur und Ver- 
waltung werden wie alle andere Reale-tasten 
unter den Interessenten verbaltnißmäßig 
getheilt. « 
7.) Die Berechnung des Ratums fuͤr 
die Verlassenschafts-Masse des Verstorbenen, 
der Interkalar-Fruͤchte, und den Nachfol- 
ger ist samt der im fuͤnften Absaze bemerkten 
Provisur-Rechnung durch das betreffende 
tandgericht an die vorgesezte Etats-Kuratel 
des Stistungs-Vermögens zur NReviston 
und Ratiftkation einzusenden. 
8,.) Der sich allenfalls bezeigende Be- 
trag der Interkalar-Früchte ist sonach an 
die einschlägige Kirchen-Verwaltung bin- 
über zu geben. 
O.) Alle bisberigen Gewohnbeiten und 
Statuten, welche von den gegenwärtigen Be- 
stimmungen abweichen, werden biemit aus- 
drücklich aufgehoben. 
10.) Die Ernennung der Pfarr-Vika- 
riei und Provisoren bei Erledigungs-Fällen 
geistlicher Pfründen soll nach den bisberigen 
tandes-Verordnungen geschehen, und es ist 
in keinem Falle zu gestatten, daß von den 
bischöflichen Behörden ohne Genebhmigung 
Unserer Landesstellen dabei verfahren werde. 
München den 21. April 1307. 
Max Joseph. 
Freiberr ven Moncgelas. 
Auf kdniglichen allerbdchsten Befehl. 
von Krempelhuber.
	        
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