Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Begriffe solcher Frevel und der angeordneten 
Polizeigerichte, und Wir haben desselbe 
auch in Unserer Verordnung vom 15. De- 
zember 1804 (Regierungsblatt 280os IV. 
Stuck) unrer Bezug auf das Generale vom 
3. März 1789, als Grundsaz aufpesteller, 
und Unsere Justizstellen find sohin angewie- 
sen, dergleichen Frevelfälle ohne weiters an 
die Polizei = Behörden zu verweisen; um 
so viel mehr baben dieselben den Recnisttio= 
neu der Forst= und Feldrug= Gerichte zur 
Stallung der Frevler Genügen zu leisten. 
Indem Wir euch überlassen, sämtlichen 
Untergerichtestellen diese Unsere Erklärung 
zur Beobachtung bekannt zu machen, tra- 
gen Wir euch zugleich auf, Uns berichtlich 
anzuzeigen, wie die benannten Forst= und 
Feldrug-Gerichte dermalen noch in der euch 
untergebenen Provinz bestehen, und in wel- 
cher Art sie ihre Polizei-Gerichtsbarkeit 
ausüben. München den . April. 1307. 
Max Joseph. 
Graf Morawißky. 
#uuf kbniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Rauffer. 
  
(Die Feuerlösch-Requisicen der Städte und Märkte 
in der Provinz Balern betressend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Man siebt sich durch die Berichte, welche 
die Landgerichte über die Klassifizirung der 
inkorporirten Städte und Märkte zur Bei- 
schaffung der Feuerlösch-Requisiten erstattet 
baben, veranlaßt, solgende nähere Bestim- 
mung zu erlassen; 
—. 
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I.) In die Klasse der mittlern Seädte 
gebbren jene, welche joo Häuser und dar- 
über enthalten. 
2.) In die Klasse der kleinern sind jene 
zu sezen, welche nicht Zoo Häufer in sich 
begreifen. . 
3.) Die Klasse der mittlern Märkte sollen 
sene ausmachen, welche 200 Heuser und 
darüber haben. 
4) In die Klasse der kleinern gebören 
sene, welche die Zahl von 200 Häuser nicht 
erreichen. 
5§.) Die Städte der ersten Klasse müssen 
die Hälfte der im C. 64. der Feuerordnung 
für die Hauptstädte festgesezten Feuerlösch= 
Regquisiten beischafsen. 
6.) Die zweite Klasse derselben, und die 
erste Klasse der Märkte sollen eine große, 
zwei kleine töschspritzen, und den dritten 
Dbeil der übrigen tösch-Requistten haben. 
7.) Bei der zweiten Klasse der Märkte 
reicht hingegen der vierte Theil der im Ein- 
gange des G. 6.,. bestimmten Anzahl von 
Feuerlösch-Requisiten hin. 
Diese nähere Bestimmung der Vorschrift 
des C. 64. der Feuerordnung ist der Maß- 
stab, nach dem die tandgerichte die ihnen in- 
korporirten Städte und Märkte zur Beischaf- 
fung der Feuerlösch-Requisiten, nach der Ver- 
ordnung vom 13. Februar laufenden Jahrs, 
sogleich anzuhalten, und bei zunehmendem 
Woblstand und Vergrößerung seiner Zeit 
anzuweisen baben. 
Sollte eine Stadt oder ein Markt bereits 
eine größere Anzahl ven Feuerlösch= Requist-
	        
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