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Begriffe solcher Frevel und der angeordneten
Polizeigerichte, und Wir haben desselbe
auch in Unserer Verordnung vom 15. De-
zember 1804 (Regierungsblatt 280os IV.
Stuck) unrer Bezug auf das Generale vom
3. März 1789, als Grundsaz aufpesteller,
und Unsere Justizstellen find sohin angewie-
sen, dergleichen Frevelfälle ohne weiters an
die Polizei = Behörden zu verweisen; um
so viel mehr baben dieselben den Recnisttio=
neu der Forst= und Feldrug= Gerichte zur
Stallung der Frevler Genügen zu leisten.
Indem Wir euch überlassen, sämtlichen
Untergerichtestellen diese Unsere Erklärung
zur Beobachtung bekannt zu machen, tra-
gen Wir euch zugleich auf, Uns berichtlich
anzuzeigen, wie die benannten Forst= und
Feldrug-Gerichte dermalen noch in der euch
untergebenen Provinz bestehen, und in wel-
cher Art sie ihre Polizei-Gerichtsbarkeit
ausüben. München den . April. 1307.
Max Joseph.
Graf Morawißky.
#uuf kbniglichen allerhdchsten Befehl.
von Rauffer.
(Die Feuerlösch-Requisicen der Städte und Märkte
in der Provinz Balern betressend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Man siebt sich durch die Berichte, welche
die Landgerichte über die Klassifizirung der
inkorporirten Städte und Märkte zur Bei-
schaffung der Feuerlösch-Requisiten erstattet
baben, veranlaßt, solgende nähere Bestim-
mung zu erlassen;
—.
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I.) In die Klasse der mittlern Seädte
gebbren jene, welche joo Häuser und dar-
über enthalten.
2.) In die Klasse der kleinern sind jene
zu sezen, welche nicht Zoo Häufer in sich
begreifen. .
3.) Die Klasse der mittlern Märkte sollen
sene ausmachen, welche 200 Heuser und
darüber haben.
4) In die Klasse der kleinern gebören
sene, welche die Zahl von 200 Häuser nicht
erreichen.
5§.) Die Städte der ersten Klasse müssen
die Hälfte der im C. 64. der Feuerordnung
für die Hauptstädte festgesezten Feuerlösch=
Regquisiten beischafsen.
6.) Die zweite Klasse derselben, und die
erste Klasse der Märkte sollen eine große,
zwei kleine töschspritzen, und den dritten
Dbeil der übrigen tösch-Requistten haben.
7.) Bei der zweiten Klasse der Märkte
reicht hingegen der vierte Theil der im Ein-
gange des G. 6.,. bestimmten Anzahl von
Feuerlösch-Requisiten hin.
Diese nähere Bestimmung der Vorschrift
des C. 64. der Feuerordnung ist der Maß-
stab, nach dem die tandgerichte die ihnen in-
korporirten Städte und Märkte zur Beischaf-
fung der Feuerlösch-Requisiten, nach der Ver-
ordnung vom 13. Februar laufenden Jahrs,
sogleich anzuhalten, und bei zunehmendem
Woblstand und Vergrößerung seiner Zeit
anzuweisen baben.
Sollte eine Stadt oder ein Markt bereits
eine größere Anzahl ven Feuerlösch= Requist-