Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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5. Die zurückbezahlten Aktiv-Kapitalien, 
fuͤr deren Wiederanlagung gegen alles Vermu- 
then sich keine Gelegenheit darbieten sollte, 
sind unverzüglich an die Stiftungs-Zentral= 
Kasse einzusenden, welche für die Fruktifzi= 
rung des Kapitcals ohne Zeitverlust Sorge 
tragen wird. 
6. Wenn für diejenige Baarschaft, welche 
als Aktiv-Anleihen bewilliget werden kann, 
mehrere Gesuche vorliegen, so soll der be- 
stimmte Antrag der Kuratel, ob die ganze 
Baarschaft einem Individuum allein, oder 
mehreren, und namentlich welchen Indivi- 
duen, überlassen werden dürfte, in die Dar- 
stellung aufgenommen werden. 
7. Sollte ein außerordentlicher Unglücks- 
Fall eines Unterthans die augenblickliche Un- 
terstözung durch ein Anleihen aus dem Stif- 
tungs= oder Kommunal-Vermäögen in An- 
spruch nehmen, so kann der Gutachtens-Be- 
richt für die Bewilligung dieses Anleihens 
zwar im Laufe des Monats abgesöndert erstat- 
tet werden; das Anleihen wird aber dennoch 
in die monatliche Darstellung ausgenommen, 
und als begutachtet, oder bereits bewilliger 
angemerkt. 
8. Die Passiv-Anleihen, welche ven dem 
Seiftungen und Kommunitéten allenfalls zur 
Erreichung eines bedeutenden Vortheiles, 
oder zur dringenden Tilgung aufgekündeter 
Passiv Kapitalien, welche auf dem Stiftungs- 
und Kommunal-Vermögen zur Zeit schon 
haften, kontrahirt werden müssen, sind gleich- 
falls am Schluße eines jeden Monats in ei- 
—. —— 
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nen Hauptbericht zusammen zu fassen, und 
zur allerhöchsten Genehmigung vorzulegen. 
München den 27. April 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbulglichen allerhöchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die einjährigen Gelübde der Nonnen betr.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Uns vorgelegten Fragen: wie es 
mit der Dotation der gegen jährliche Gelübde 
ausgenommenen Nonnen bei ihrem Austritte 
zu halten sey 7 ob, und wag für eine Schad- 
loshaltung dem Kloster zu bestimmen sey, 
wenn eine solche Nonne mit oder ohne Dota- 
tion eingetreten wäre? haben Wir Folgen- 
des beschlossen: 
1. Nonnen, welche die Bewilligung zum 
Eintritte in klösterliche Instirute gegen Able- 
gung jährlicher Gelübde von Uns erhalten 
haben, bleiben Eigenthums= und Erbfähig. 
2. An das Kloster, in welches sie auf solche 
Art aufgenommen wurden, können sie nur 
durch leztwillige Disposition, sohin niemal 
durch eine unwiederrufliche Handlung (actum 
inter vivos) Eigenthums-Rechte auf ihr 
Vermäögen übertragen. 
3. Ein Kloster kann durch dergleichen Dis- 
positionen (die gesezlichen Begünstigungen 
ausgenommen) nicht mehr, als die pragma- 
tische Summe erwerben.
	        
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