Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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4. Jenen Theilen Unseres Königreichs, wo 
bisher keine Amortizations- Geseze bestanden, 
dienen die in Unseren altbaierischen Erbstaaten 
geltende, welche die von einem Kloster zu 
erwerbende Summe auf 2000 fl. in Geld 
beschränken, und jede Vermehrung des Grund- 
Eigenthums verbieten, zur Richeschnur. 
5. Stirbt eine solche Nonne in oder außer 
dem Kloster ohne Hinterlassung eines lezten 
Willens, so tritt die Intestar= Erbfolge ein. 
6. Trite sie freiwillig aus, so hat das 
Kloster, wie im Falle der Entlassung, keinen 
weiteren Anspruch auf den Genuß ihrer Ein- 
künfte, noch auf eine andere Entschädigung. 
7. Das Kloster kann die gegen jährliche 
Gelübde ausgenommene Nonne mit Wissen 
und Genehmigung der vorgesezten Landesstelle 
entlassen. Jedoch soll die Entlassung solchen 
vorzüglich, die über zehen Jahre unzliche 
Dienste geleistet haben, ohne erhebliche Ur- 
sache z. B. verschuldete Unfähigkeit zum Dien- 
ste des Instituts, Ungehorsam in wichtigen 
Dingen, Vergehen gegen die Sittlichkeit, 
nicht ertheilet werden. 
3. Austritt und Entlassung sollen auch 
nur auf eine drei Monate vorhergegangene 
schriftliche Erklärung statt haben. Hienach 
ist sich allgemein zu achten. München den 
27. April 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
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Provinzial-Verordnungen. 
(Die Erfodernisse bei Klagen ganzer Gemeinden 
in der Provinz Bamberg betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben vermög 
allerhöchsten Rescripts vom 5. April laufen- 
den Jahres über die Erfodernisse bei Kla- 
gen ganzer Gemeinden zu verordnen geruhet: 
1. Keiner Gemeinde sey erlaube, einen 
Rechtsstreit anzufangen, ohne den Gegenstand 
desselben der königlichen Landesdirektion vor- 
getragen, und daher die Erlaubuiß, densel- 
ben anzutreten, erhalten zu haben. 
2. Alle Gerichtsstellen sepyen anzuweisen, 
jede von einer Gemeinde angebrachte Klage, 
welche diese Erlaubniß auf der Stelle nicht 
nachweisen kann, sogleich zurückzuweisen. 
3. Der Vortrag über den Gegenstand des 
Rechtsstreites, zu welchem die Erlaubniß ge- 
sucht wird, sey durch die sämtlichen Gemein- 
devorstände, in Städten und Märkten durch 
Bürgermeister und Rathsverwandte, in Dör- 
sern und Weilern durch Schultheißen oder 
Bauernmeister samt den Gerichtemitgliedern 
bei dem betreffenden Land= oder Patrimonial- 
Gerichte zu machen, welches alsdann Bericht 
hierüber an die königliche Landesdirektion zu 
erstatten habe. 
4. Nur in Fällen, wo eine Gemeinde gegen 
das Aerar oder den Fiskus Klage führen 
will, möge sie des Suchens um Erlaubniß bei 
königlicher Landesdirektion enthoben, und an 
die Stiftungs= und Kommunen, Kuratel zur 
Impetrirung der Erlaubniß gewiesen werden.
	        
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