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4. Jenen Theilen Unseres Königreichs, wo
bisher keine Amortizations- Geseze bestanden,
dienen die in Unseren altbaierischen Erbstaaten
geltende, welche die von einem Kloster zu
erwerbende Summe auf 2000 fl. in Geld
beschränken, und jede Vermehrung des Grund-
Eigenthums verbieten, zur Richeschnur.
5. Stirbt eine solche Nonne in oder außer
dem Kloster ohne Hinterlassung eines lezten
Willens, so tritt die Intestar= Erbfolge ein.
6. Trite sie freiwillig aus, so hat das
Kloster, wie im Falle der Entlassung, keinen
weiteren Anspruch auf den Genuß ihrer Ein-
künfte, noch auf eine andere Entschädigung.
7. Das Kloster kann die gegen jährliche
Gelübde ausgenommene Nonne mit Wissen
und Genehmigung der vorgesezten Landesstelle
entlassen. Jedoch soll die Entlassung solchen
vorzüglich, die über zehen Jahre unzliche
Dienste geleistet haben, ohne erhebliche Ur-
sache z. B. verschuldete Unfähigkeit zum Dien-
ste des Instituts, Ungehorsam in wichtigen
Dingen, Vergehen gegen die Sittlichkeit,
nicht ertheilet werden.
3. Austritt und Entlassung sollen auch
nur auf eine drei Monate vorhergegangene
schriftliche Erklärung statt haben. Hienach
ist sich allgemein zu achten. München den
27. April 1807.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
von Krempelhuber.
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Provinzial-Verordnungen.
(Die Erfodernisse bei Klagen ganzer Gemeinden
in der Provinz Bamberg betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben vermög
allerhöchsten Rescripts vom 5. April laufen-
den Jahres über die Erfodernisse bei Kla-
gen ganzer Gemeinden zu verordnen geruhet:
1. Keiner Gemeinde sey erlaube, einen
Rechtsstreit anzufangen, ohne den Gegenstand
desselben der königlichen Landesdirektion vor-
getragen, und daher die Erlaubuiß, densel-
ben anzutreten, erhalten zu haben.
2. Alle Gerichtsstellen sepyen anzuweisen,
jede von einer Gemeinde angebrachte Klage,
welche diese Erlaubniß auf der Stelle nicht
nachweisen kann, sogleich zurückzuweisen.
3. Der Vortrag über den Gegenstand des
Rechtsstreites, zu welchem die Erlaubniß ge-
sucht wird, sey durch die sämtlichen Gemein-
devorstände, in Städten und Märkten durch
Bürgermeister und Rathsverwandte, in Dör-
sern und Weilern durch Schultheißen oder
Bauernmeister samt den Gerichtemitgliedern
bei dem betreffenden Land= oder Patrimonial-
Gerichte zu machen, welches alsdann Bericht
hierüber an die königliche Landesdirektion zu
erstatten habe.
4. Nur in Fällen, wo eine Gemeinde gegen
das Aerar oder den Fiskus Klage führen
will, möge sie des Suchens um Erlaubniß bei
königlicher Landesdirektion enthoben, und an
die Stiftungs= und Kommunen, Kuratel zur
Impetrirung der Erlaubniß gewiesen werden.